Rechtssatz
Im Beweisantrag muss (soweit dies nicht auf der Hand liegt) angegeben werden, aus welchen Gründen zu erwarten ist, dass die Durchführung des begehrten Beweises das vom Antragsteller behauptete Ergebnis haben soll.
12 Os 30/80 | OGH | 09.10.1980 |
Beisatz: Ansonsten bloßer Erkundungsbeweis. (T1) |
13 Os 175/81 | OGH | 19.11.1981 |
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13 Os 87/83 | OGH | 19.05.1983 |
Vgl auch; Beisatz: Hier speziell zu einem in der Regel einem Zeugenbeweis nicht zugänglichen negativen Vorstellungsinhalt. (T2) |
10 Os 121/83 | OGH | 19.07.1983 |
Vgl auch |
12 Os 134/85 | OGH | 19.09.1985 |
Vgl; Beisatz: Wo mit einem verlässlichen Resultat schon nach Art der beantragten Beweise zufolge allgemeiner Lebenserfahrung nicht zu rechnen ist, muss vom Antragsteller, damit sein Begehren relevant ist, auch die Anführung jener besonderen Umstände gefordert werden, kraft derer im konkreten Fall (wider aller Erfahrung) das Gegenteil erwartet werden kann. (T3) |
13 Os 61/86 | OGH | 17.07.1986 |
Vgl auch; Beisatz: Sofern sich solche Gründe nicht aus dem Sachzusammenhang ergeben. (T4) |
16 Os 2/90 | OGH | 06.04.1990 |
Beisatz: Und damit geeignet sein könnte, die dem Schöffengericht durch die Gesamtheit der ihm bereits vorliegenden Verfahrensergebnisse vermittelte Sachlage und Beweislage maßgebend zu verändern. (T5) |
12 Os 18/95 | OGH | 09.03.1995 |
Vgl auch; Beisatz: Der Beweisantrag lässt die gebotene Konkretisierung der antragsspezifischen Eignung der Beweisquellen und damit jenes Mindestmaß an sachbezogener Schlüssigkeit vermissen, von der die Antragstauglichkeit unabdingbar abhing. (T6) |
15 Os 58/97 | OGH | 15.05.1997 |
Vgl auch; Beisatz: Nämlich entlastende Tatsachen hervorzubringen. (T7) |
14 Os 101/00 | OGH | 07.11.2000 |
Beisatz: Es liegt am Antragsteller, die nicht näher konkretisierten Widersprüche darzutun und insbesondere darzulegen, aus welchen Gründen eine abermalige Beweisaufnahme ein anderes (noch günstigeres) Ergebnis erwarten lasse. (T8) |
15 Os 92/02 | OGH | 22.08.2002 |
Auch; Beisatz: Ein Beweisantrag hat jene Tatsachengrundlagen zu bezeichnen, welche das vom Antragsteller behauptete Ergebnis erwarten lassen. (T9) |
15 Os 89/04 | OGH | 02.12.2004 |
Beisatz: Im Sinn dieser ständigen Rechtsprechung hat der Gesetzgeber die Anforderungen an einen Beweisantrag in § 55 Abs 1 StPO in der Fassung des Strafprozessreformgesetzes, BGBl I Nr 19/2004, das mit 1. Jänner 2008 in Kraft treten wird, verankert. (T10) |
13 Os 148/04 | OGH | 12.01.2005 |
Beisatz: Und inwieweit dieses - sofern es nicht offensichtlich ist - für die Schuld- oder Subsumtionsfrage von Bedeutung ist. (T11) Beis wie T10 |
14 Os 9/05p | OGH | 15.02.2005 |
Auch; Beis wie T1; Beis wie T10 |
14 Os 129/05k | OGH | 19.12.2005 |
Auch; Beisatz: Aber nur dann, wenn die Tauglichkeit der Beweisaufnahme nicht auch ohne ein derartiges Vorbringen für das erkennende Gericht ohne weiteres erkennbar ist. (T12)<br/>Beis wie T1 |
11 Os 12/06h | OGH | 28.03.2006 |
Auch; Beis ähnlich wie T11; Beis wie T1 |
13 Os 79/06a | OGH | 23.08.2006 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Beweisbegehren legt nicht dar, wie ein Sachverständiger der Linguistik die Nichtbeherrschung einer Sprache objektivieren sollte. (T13) |
13 Os 59/06k | OGH | 13.09.2006 |
Vgl auch; Beisatz: In den Beweisbegehren wurde nicht dargelegt, weshalb ein Sachverständiger aus dem Gebiet der Ahnenforschung zum Schluss kommen könnte, dass der Angeklagte zu Recht bestimmte Titel führte, beziehungsweise wie ein Sachverständiger aus dem Gebiet des Kfz-Bereiches zum Schluss hätte kommen sollen, dass die vom Angeklagten vermittelten internationalen Führerscheine Gültigkeit haben. (T14) |
11 Os 54/06k | OGH | 19.09.2006 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Beweisbegehren legt nicht dar, weshalb ein Facharzt durch das Betrachten eines Filmes, der eine Person zeigt, ohne medizinische Untersuchung eine Altersbestimmung vornehmen können soll. (T15) |
15 Os 54/06i | OGH | 08.08.2007 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Beweisantrag legt nicht dar, auf Basis welcher (letztlich nicht vorhandener) Unterlagen ein Gutachtensauftrag an einen Buchsachverständigen erteilt hätte werden können. (T16) |
14 Os 98/07d | OGH | 28.08.2007 |
Beis wie T1; Beis wie T11; Beisatz: Die Begründung des Beweisbegehrens muss dabei um so eingehender sein, je fraglicher die Brauchbarkeit des geforderten Verfahrensschrittes im Lichte der übrigen Beweisergebnisse ist. (T17)<br/>Beisatz: Dies gilt auch im Verfahren vor dem Geschworenengericht. Eine (weitere) Beweisaufnahme ist daher nur dann geboten, wenn sie ein maßgebliches, den Wahrspruch allenfalls noch zugunsten des Angeklagten beeinflussendes Ergebnis erwarten lässt, das heißt, wenn die gesamte Verfahrenslage eine solche Erwartung unterstützt. (T18) |
13 Os 101/07p | OGH | 07.11.2007 |
Beis wie T1; Beis wie T11; Beis wie T17 |
14 Os 141/07b | OGH | 19.02.2008 |
Beisatz: Eine Beweisführung lediglich mit dem Ziel, abzuklären, ob von einem bestimmten Beweis eine weitere Aufklärung zu erwarten ist, läuft - wie hier - auf einen (unzulässigen) Erkundungsbeweis hinaus. (T19) |
14 Os 16/08x | OGH | 11.03.2008 |
Auch; Beisatz: Angesichts entgegenstehender Verfahrensergebnisse, welche die Brauchbarkeit des beantragten Verfahrensschritts zweifelhaft erscheinen lassen, ist eine besonders eingehende Begründung erforderlich. (T20) |
13 Os 68/08m | OGH | 11.06.2008 |
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Der Beschwerdeführer legt nicht dar, aus welchem Grund der Zeuge von seiner bisherigen - gemäß § 252 Abs 1 Z 4 StPO einverständlich verlesenen - Aussage abweichen sollte, und zielte solcherart auf eine im Erkenntnisverfahren unzulässige Erkundungsbeweisführung ab. (T21) |
11 Os 80/08m | OGH | 19.08.2008 |
Beisatz: In einem Beweisantrag sind Beweismittel und Beweisthema konkret zu bezeichnen, wobei überdies - soweit dies nicht auf der Hand liegt - anzugeben ist, aus welchen Gründen erwartet werden kann, dass die Durchführung des begehrten Beweises das vom Antragsteller behauptete Ergebnis erbringen werde und inwieweit dieses für die Schuld- oder Subsumtionsfrage von Bedeutung ist. (T22) |
13 Os 124/08x | OGH | 01.10.2008 |
Vgl; Beisatz: Während es bei der Frage der Erheblichkeit einer unter Beweis gestellten Tatsache um das Verhältnis des Beweisthemas zur Schuld- oder Subsumtionsfrage, mit anderen Worten um die Tauglichkeit des Beweisthemas geht, geht es beim Erkundungsbeweis um das Verhältnis zwischen Beweismittel und Beweisthema, mit anderen Worten um die Tauglichkeit des Beweismittels. (T23) |
13 Os 92/08s | OGH | 05.11.2008 |
Auch; Beisatz: Ein Antrag auf Beischaffung - genau zu bezeichnender - angeblich entscheidungsrelevanter Unterlagen muss darlegen, aus welchem Grund diese bis zum Zeitpunkt der Antragstellung weder behördlich sichergestellt noch vorgelegt sind, widrigenfalls er auf eine im Erkenntnisverfahren unzulässige Erkundungsbeweisführung zielt. (T24) |
14 Os 55/08g | OGH | 17.03.2009 |
Vgl; Beis wie T9; Beis wie T12; Beisatz: Eine gegen die Missachtung von Beweisanträgen gerichtete Verfahrensrüge nur dann erfolgreich sein kann, wenn sie sich auf einen in der Hauptverhandlung gestellten entsprechenden Antrag bezieht, dem - unabhängig von der Person des Antragstellers - neben Beweismittel und Beweisthema zu entnehmen sein muss, warum die beantragte Beweisaufnahme das vom Antragsteller behauptete Ergebnis erwarten lasse und inwieweit dieses für Schuld- und Subsumtionsfrage (im Fall analoger Anwendung der Z 4 im Rahmen einer Sanktionsrüge: für die Sanktionsfrage) von Bedeutung ist, soweit dies nicht offensichtlich ist (§ 55 Abs 1 und Abs 2 StPO). (T25)<br/>Beisatz: Die Erheblichkeit fehlt einem Beweisantrag, wenn dafür die Richtigkeit einer vom Schöffengericht (Schwurgerichtshof) als unglaubwürdig abgelehnten Behauptung Voraussetzung wäre, wobei diese Einschätzung des erkennenden Gerichts sich naturgemäß nur auf den Urteilszeitpunkt beziehen kann, sodass jede davor getroffene Verfügung (§ 238 Abs 2 StPO) unter dieser auflösenden Bedingung steht. (T26)<br/>Beisatz: Wenn das Gesetz auch Prozessökonomie als Grund für die Abweisung eines Beweisantrags nur unter dem Gesichtspunkt der Undurchführbarkeit gelten lässt, wird vom Antragsteller (insbesonders von der Staatsanwaltschaft; vgl WK-StPO § 281 [2008] Rz 300) eine umso eingehendere Begründung dafür verlangt, warum das angestrebte Beweisergebnis erwartet werden kann, je mehr sein Verhalten eine bewusste Verfahrensverzögerung erkennen lässt und je fraglicher die Brauchbarkeit des geforderten Verfahrensschrittes im Lichte der übrigen Beweisergebnisse ist. (T27)<br/>Bem: Vgl zum Ganzen WK-StPO § 281 [2008] 330 ff, 342 ff). (T28) |
13 Os 84/09s | OGH | 27.08.2009 |
Beisatz: Ansonsten unzulässiger Erkundungsbeweis. (T29)<br/>Beisatz: WK-StPO § 281 Rz 329. (T30) |
15 Os 95/10z | OGH | 10.11.2010 |
Beis wie T5; Beis wie T17; Beis wie T1 |
15 Os 1/13f | OGH | 22.05.2013 |
Auch; Beis wie T17; Beis wie T20; Beis wie T25; Beis wie T26; Beis wie T27 |
13 Os 2/20y | OGH | 07.04.2020 |
Vgl; Beis wie T17; Beis wie T18 |
14 Os 27/24p | OGH | 14.05.2024 |
vgl; Beisatz wie T17; Beisatz wie T20 |
Dokumentnummer
JJR_19800326_OGH0002_0110OS00041_8000000_001
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