OGH 11Os55/93

OGH11Os55/937.6.1993

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Juni 1993 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut, Dr. Hager, Dr. Schindler und Dr. Mayrhofer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Hautz als Schriftführer , in der Strafsache gegen Rudolf R***** wegen des Finanzvergehens nach dem § 33 Abs. 1 FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 23. Dezember 1992, GZ 35 Vr 2042/89-43, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugemittelt.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen Freispruch enthält, wurde Rudolf R***** des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach dem § 33 Abs 1 FinStrG schuldig erkannt.

Inhaltlich des Schuldspruchs hat er in Salzburg unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht vorsätzlich

1.) als verantwortlicher Geschäftsführer der Firma Rudolf R*****KG durch Abgabe unrichtiger Umsatz- und Gewerbesteuererklärungen sowie Erklärungen der Einkünfte von Personengesellschaften und durch Abgabe unrichtiger eigener Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1980 bis 1982 Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, in dem im angefochtenen Urteil aufgeschlüsselten Umfang und

2.) durch Abgabe unrichtiger Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1981 und 1982 sowie für die Jahre 1983 bis 1985 Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, in dem ebenfalls im angefochtenen Urteil aufgeschlüsselten Umfang,

insgesamt im Betrag von 3,227.516 S verkürzt.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Z 4, 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurden durch die Abweisung von ihm gestellter Beweisanträge Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht beeinträchtigt.

Der Antrag auf Einholung eines Gutachtens eines Buchsachverständigen verfiel deswegen zu Recht der Abweisung, weil das davon betroffene Beweisthema, ob nämlich der Angeklagte de facto Alleingesellschafter der Rudolf R*****Gesellschaft mbH gewesen sei, von den Tatrichtern auf Grund der Beweisergebnisse im Rahmen ihrer Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) zu beurteilen und darauf die entsprechende Feststellung zu gründen war. Inwieweit durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens die Beurteilungsgrundlage eine relevante Erweiterung gefunden hätte, wurde im Beweisantrag nicht dargetan. Ein tauglicher Beweisantrag muß aber außer Beweisthema und Beweismittel auch angeben, inwieweit (soweit sich dies nicht schon aus der Sachlage ergibt) die Durchführung des beantragten Beweises das vom Antragsteller behauptete Ergebnis haben werde (Mayerhofer-Rieder StPO3 ENr 19 zu § 281 Abs 1 Z 4). Die weiteren Beweisanträge, nämlich auf Beischaffung der Steuerakte, betreffend die Firma Rudolf R*****KG für das Jahr 1973 bis 1982 zum Beweis dafür, daß ab 1976 eine Pensionsrückstellung nicht gebildet wurde, vielmehr die im Jahre 1973 aufwandwirksam gebildete Pensionsrückstellung "mitgeschleppt" wurde und auf Einvernahme des Rechtsanwalts Dr. Hartmut R*****als Zeugen zum Beweis dafür, daß die gesamten Buchhaltungsunterlagen des Angeklagten in bezug auf die von ihm in Österreich betriebenen Firmen ohne jeden Einfluß des Angeklagten der Vernichtung zugeführt worden sind, konnten ebenfalls ohne Verletzung der Verteidigungsrechte des Angeklagten abgewiesen werden, weil das erkennende Gericht in beiden Fällen vom angestrebten Beweisergebnis ausging. Daß die Buchhaltungsunterlagen des Angeklagten ohne seinen Einfluß der Vernichtung zugeführt wurden, nahmen die Tatrichter als aktenkundige Tatsache zur Kenntnis (467, Band II). Nach den Urteilsannahmen wurde dem Angeklagten im übrigen nicht vorgeworfen, ab 1976 eine Pensionsrückstellung gebildet zu haben, sondern - im Einklang mit dem angestrebten Beweisergebnis - die Nichtauflösung dieser Rückstellungen bis zur Betriebsprüfung. Ob dieser Vorgang zu einer Verkürzung von Abgaben für die Jahre 1980, 1981 und 1982 geführt hat, stellt aber - weil rechtlich dominiert - keine beweisbedürftige Tatsache dar (Mayerhofer-Rieder aaO ENr 27a).

Mit der Mängelrüge (Z 5) wendet sich die Beschwerde einleitend neuerlich gegen die Feststellung, daß der Angeklagte de facto Alleingesellschafter der R*****Gesellschaft mbH war. Die in diesem Zusammenhang aufgestellte Behauptung, die Begründung dieser Tatsachenfeststellung sei durch Übergehen der Aussage des Zeugen Dr. Josef M*****unvollständig, trifft nicht zu. Das Erstgericht hat vielmehr auf Grund der Aussage auch dieses Zeugen und der objektiven Unterlagen, und zwar auf Grund des Inhalts des Abtretungsanbotes des 75 %-igen Gesellschafters Dr. Josef M*****, der sich danach bis zum 31. Dezember 1955 jeweder Verfügung über den gegenständlichen Geschäftsanteil zu enthalten verpflichtete, gefolgert, daß die de-facto-Geschäftsführung in den Händen des Angeklagten lag. Es ist damit - im Gegensatz zu der in der Beschwerde vertretenen Auffassung seiner Begründungspflicht gemäß dem § 270 Abs 2 Z 5 StPO ausreichend nachgekommen. In Wahrheit behauptet der Angeklagte nämlich keinen formellen Begründungsmangel, sondern versucht, mit anderen als den von den Tatrichtern aus dem Beweisergebnis gezogenen Schlußfolgerungen zu für ihn günstigeren Feststellungen zu gelangen, womit er aber nach Art einer Schuldberufung, sohin auf eine im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässige Weise die Beweiswürdigung bekämpft. Wenn die Beschwerde im Rahmen der Mängelrüge schließlich den rechtskräftigen Abgabenbescheiden die Bedeutung einer qualifizierten Vorprüfung der Verdachtslage abspricht und in diesem Zusammenhang einen Begründungsmangel aufzuzeigen vermeint, übersieht sie, daß sich die Erkenntnisrichter auf einer breiten Beweisgrundlage von der Richtigkeit der Abgabenbescheide überzeugt haben.

Die Behauptung, der hinterzogene Umsatzsteuerbetrag für das Jahr 1982 in der Höhe von 34.732 S sei aus den Abgabenbescheiden nicht ableitbar, die diesbezügliche Urteilsbegründung daher aktenwidrig, ist unzutreffend. Der genannte Betrag ergibt sich nämlich aus dem in der Anklageschrift enthaltenen, auf dem rechtskräftigen Abgabebescheid beruhenden Betrag von 232.655 S (Umsatzsteuer zu StNr 740/0533 für das Jahr 1982) minus dem Betrag von 197.923 S, in bezug auf welchen der Angeklagte gemäß dem § 259 Z 3 StPO freigesprochen wurde. Schließlich ist entgegen dem Beschwerdevorbringen zu jedem Schuldspruchfaktum auch die Annahme eines vorsätzlichen Verhaltens des Angeklagten ausführlich begründet. Die behaupteten Begründungsmängel haften dem angefochtenen Urteil demnach nicht an.

Im Rahmen der Tatsachenrüge (Z 5a), in welcher sich der Beschwerdeführer abermals gegen die Annahme wendet, er sei de-facto-Alleingesellschafter des Unternehmens gewesen, vermag er aus den Akten keine, geschweige den erhebliche Bedenken gegen die dem Schuldspruch zugrundegelegten Tatsachenfeststellungen zu wecken.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a), die ebenfalls die Frage der Eigenschaft des Angeklagten als de-facto-Alleingesellschafter aufgreift, in dem sie behauptet, der Angeklagte habe zu den Tatzeiten davon ausgehen dürfen, daß sein Dienstverhältnis mit der R*****Gesellschaft mbH als solches anerkannt und er nicht als de-facto-Alleingesellschafter eingestuft werde, insoweit habe sich das Erstgericht mit dem Problem des vorsatzausschließenden Tatbildirrtums nicht auseinandergesetzt, ist nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, weil sie nicht von sämtlichen Urteilsprämissen ausgeht. Mit der auf gesicherter Beweisgrundlage getroffenen Feststellung, daß der Angeklagte de-facto-Alleingesellschafter seines Unternehmens war und mit der Feststellung seines vorsätzlichen Handelns hat das Erstgericht implizit auch das Vorliegen eines Tatbildirrtums - dessen Behauptung im übrigen eine im Nichtigkeitsverfahren unzulässige Neuerung bedeutet - verneint.

Die sohin teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach der Z 2, teilweise auch nach der Z 1 (iVm § 285a Z 2) des § 285d Abs 1 StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen, woraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in der angegebenen Gesetzesstelle begründet.

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