OGH 14Os66/92-7 (14Os67/92-7)

OGH14Os66/92-7 (14Os67/92-7)23.6.1992

Der Oberste Gerichtshof hat am 23.Juni 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Liener als Schriftführerin in der Strafsache gegen Asim B***** und einen anderen wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1, 130 2.Fall und 15 StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten Asim B***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 7.Februar 1992, GZ 3 a Vr 8854/91-106, und dessen Beschwerde gegen den (Widerrufs-)Beschluß vom selben Tag nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Asim B***** wurde mit dem (auch einen rechtskräftigen Freispruch enthaltenden) Urteil wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 2, 129 Z 1, 130 zweiter Fall und 15 StGB sowie der Vergehen der Urkundenfälschung nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB und nach § 36 Abs. 1 Z 1 WaffG schuldig erkannt.

Ihm wird angelastet, gemeinsam mit Mittätern in wechselnder Zusammensetzung im August 1991 in Wien fremde bewegliche Sachen, nämlich Schmuck, Uhren, Videokameras, Sportbekleidung und Bargeld im Gesamtwert von 529.867 S zwei Firmen durch Einbruch in deren Geschäftslokale mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, weggenommen (Schuldspruchfakten A/I/1 und 2) und dies in einem Fall versucht zu haben (A/II), sowie alleine von Ende August bis 20. September 1991 einen verfälschten jugoslawischen Reisepaß lautend auf Aljosa K*****, in welchem er sein Lichtbild angebracht hatte, im Reiseverkehr zum Beweis seiner Identität gebraucht (B/1) und etwa vom 13. bis 20.September 1991 eine Pistole Marke Helwan, Kal. 9 mm Para, unbefugt besessen und geführt zu haben (B/2).

Rechtliche Beurteilung

Die gegen den Schuldspruch erhobene, auf § 281 Abs. 1 Z 4 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht begründet.

Mit der Verfahrensrüge (Z 4) macht der Angeklagte geltend, durch die Abweisung seines Antrages auf Ausforschung seines Bruders R***** zur Gegenüberstellung mit den übrigen Mitangeklagten seien seine Verteidigungsrechte verletzt worden.

In der Hauptverhandlung war die Ausforschung und Einvernahme des Bruders des Angeklagten zur Gegenüberstellung mit den anderen Angeklagten zur Klärung der Frage, wer tatsächlich an den Einbruchsdiebstählen beteiligt war, beantragt worden (AS 395/II).

Der Angeklagte ist nach den dem Schöffengericht vorliegenden Beweisergebnissen zunächst vor der Polizei von Mittätern auf einem Foto wiedererkannt worden (AS 127/I) und ist im Hotel, in dem er sich eingemietet hatte, als Rifet B***** aufgetreten (AS 129/I). Er wurde von Mittätern als am ganzen Körper tätowiert beschrieben (AS 120/I). Dies trifft auch nach seinen eigenen Angaben auf ihn zu (AS 465/I und AS 394/II). Er hat vor der Polizei ein umfassendes Geständnis abgelegt (AS 471/I ff) und dieses in seiner ersten Vernehmung vor dem Untersuchungsrichter bekräftigt (ON 32) und eingangs der Hauptverhandlung noch ein Teilgeständnis abgelegt (AS 365/II). In der Hauptverhandlung wurde er von allen vier Mitangeklagten eindeutig als Mittäter zu einem vollendeten und einem versuchten Einbruchsdiebstahl bezeichnet. Zur Person des "R*****" erklärte er, er könne nicht sagen, ob damit sein Bruder gemeint wäre (AS 383/II). Angesichts dieser Umstände hätte es neben der bloßen, sich aus dem Zusammenhang der Fragestellung der Verteidigung ergebenden Behauptung, allenfalls wäre nicht der Beschwerdeführer sondern dessen in Jugoslawien aufhältiger Bruder der wahre Täter, eines weiteren Vorbringens bedurft, inwieweit der gestellte Antrag geeignet ist, das vom Antragsteller angestrebte Ergebnis zu erzielen und die dem Gericht durch die Gesamtheit der bereits vorliegenden Verfahrensergebnisse vermittelte Sach- und Beweislage maßgeblich zu verändern (Mayerhofer-Rieder, StPO3, ENr 19, 83 zu § 281 Z 4). Damit erweist sich der auf die Ausforschung und Vernehmung des Bruders des Angeklagten abzielende Beweisantrag als bloßer Erkundungsbeweis, der zu Recht abgelehnt wurde. Im übrigen beruft sich der Angeklagte damit angesichts der derzeitigen kriegerischen Entwicklung in Bosnien auch auf ein unzugängliches Beweismittel (vgl AS 382/III).

Die Tatsachenrüge (Z 5 a) releviert, den Angaben der Mitangeklagten könne keine eindeutige Aussage in Richtung der Täterschaft des Angeklagten entnommen werden, Unstimmigkeiten im Heimatland der Angeklagten könnten seine Belastung als politischen Racheakt erklären.

Der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 5 a StPO liegt nur dann vor, wenn gegen die Richtigkeit der wesentlichen Tatsachenfeststellungen erhebliche Bedenken bestehen, die entweder aus schwerwiegenden, die Verpflichtung zur amtswegigen Wahrheitsforschung (§§ 3, 232 Abs. 2, 254 StPO) ignorierenden Verfahrensmängel resultieren oder auf das Außerachtlassen aktenkundiger Beweisergebnisse zurückzuführen sind, die sich bei einer lebensnahen, an der allgemeinen menschlichen Erfahrung orientierten Beurteilung mit dem festgestellten Sachverhalt nicht oder nur schwer in Einklang bringen lassen (EvBl 1988/108, RZ 1990/94 S 208, 14 Os 133/90 uva).

Selbst die Nichtigkeitsbeschwerde vermag solche schwerwiegenden Verfahrensmängel oder anderslautenden Beweisergebnisse nicht anzuführen, sondern muß sich einerseits auf den spekulativen allgemeinen Hinweis beschränken, Belastungen des Beschwerdeführers durch die Mitangeklagten könnten ihre Ursache in politischen Gründen haben, andererseits wird lediglich die Beweiskraft der Aussagen der Mitangeklagten des Beschwerdeführers in Zweifel gezogen. Damit werden aber erhebliche Bedenken gegen die wesentlichen tatrichterlichen Schuldfeststellungen nicht geltend gemacht. Der Umstand, daß aus den vom Schöffengericht angeführten Prämissen auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlüsse hätten gezogen werden können, ist jedenfalls nicht geeignet, jene erheblichen Bedenken darzutun, auf die der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund abstellt (16 Os 26/90, 13 Os 126/90).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen. Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten sowie über dessen Beschwerde gegen den Widerruf der bedingten Strafnachsicht der Gerichtshof zweiter Instanz berufen ist (§§ 285 i, 494 Abs. 5 StPO).

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