OGH 12Os9/87

OGH12Os9/8725.6.1987

Der Oberste Gerichtshof hat am 25.Juni 1987 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Friedrich und Dr. Hörburger als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Swoboda als Schriftführer, in der Strafsache gegen Stefan U*** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 17. November 1986, GZ 12 Vr 1842/86-110, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Presslauer, und des Verteidigers Dr. Lemesch jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Dem Angeklagten fallen gemäß § 390 a StPO die Kosten des Verfahrens über seine Nichtigkeitsbeschwerde zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der österreichische Staatsbürger Stefan U*** des Verbrechens des (zu ergänzen: gewerbsmäßigen) schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Ihm liegt zur Last, in der Zeit von 1979 bis 1980 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, sowie in der Absicht, sich durch wiederkehrende Begehung von schwerem Betrug eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, nachstehende Personen durch die Vorspiegelung, eine Option auf die Lieferung von 1.000 Tonnen Gold zu erteilen und autorisiert zu sein, diese 1.000 Tonnen Gold mit einem Einschlag von 4,25 US-Dollar pro Unze zu verkaufen, sohin durch Täuschung über Tatsachen, zur Übergabe von Geldbeträgen in einem 100.000 S übersteigenden Betrag und somit zu Handlungen verleitet zu haben, welche diese in Ansehung nachstehender Beträge am Vermögen schädigten:

1./ von Juli bis September 1979 in mehreren Orten der Schweiz Berechtigte der Firma P*** zur Herausgabe eines Betrages von rund 1,000.000 Schweizer Franken;

2./ Mitte März 1980 in London Berechtigte der Firma C***-C*** zur Herausgabe eines Betrages von

420.000 US-Dollar.

Rechtliche Beurteilung

Der vom Angeklagten gegen diesen Schuldspruch erhobenen, auf § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 9 lit a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. Für die Beurteilung des Anklagevorwurfs entscheidend ist, ob der Beschwerdeführer in den Jahren 1979 und 1980 als Bevollmächtigter eines bisher von ihm nicht bekannt gegebenen Eigentümers 1.000 Tonnen Gold zu den von ihm genannten Bedingungen verkaufen durfte, oder ob er den Interessenten eine dementsprechende Kaufmöglichkeit nur vorgespiegelt und somit die von ihnen zur Herbeiführung eines derartigen Geschäftsabschlusses sowie zur Verlängerung oder Sicherung der Verkaufsbereitschaft erhaltenen Geldleistungen durch Täuschung herausgelockt hat.

Hingegen ist nicht entscheidungswesentlich, ob der vom Angeklagten U*** als alleiniger Vertragspartner bezeichnete Simon John A***-S*** - für welchen die laut Schuldspruch geschädigten Unternehmen P*** und C***-C*** als

Geldgeber auftraten - alle mit ihm vereinbarten Bedingungen erfüllt und daher gegen den angeblichen Gold-Eigentümer einen Leistungsanspruch erworben hat; denn ein den Betrugsschaden darstellender effektiver Verlust an Vermögenssubstanz liegt auch dann vor, wenn die vom Täter anläßlich der Verleitung des Getäuschten zu Zahlungen versprochene Gegenleistung, welche er in Wahrheit überhaupt nicht erbringen kann, der auf Arglist beruhenden Vereinbarung gemäß (noch) nicht zu erbringen ist: in diesem Falle erhält letzterer nämlich von vornherein schon für seine Vorleistungen keine äquivalente Gegenleistung, weil deren (bedingte) Zusage wirtschaftlich wertlos ist, sodaß er von Anfang an eine echte Vermögenseinbuße erleidet.

Die Feststellungen der demgemäß entscheidenden Tatsache, daß der Beschwerdeführer einen Verkaufsauftrag für 1.000 Tonnen Gold bloß vorgetäuscht hat (Bd. III, S 239, 247 f., 251 f., 255 f.), wird jedoch vom Erstgericht - dem bezüglichen Vorbringen in der Mängelrüge (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO) zuwider - keineswegs mit ("Lehrformeln" - ersichtlich gemeint:) bloßen Leerformeln begründet (vgl. Bd. III, S 232-234, 237-240, 242, 245, 248-256). Dem dahingehenden Beschwerdevorwurf ist nicht zu entnehmen, in Ansehung welcher Erwägungen und inwiefern der Angeklagte den betreffenden Entscheidungsgründen die Tragfähigkeit absprechen will, sodaß es insoweit an einer prozeßordnungsgemäßen Geltendmachung eines Begründungsmangels in der Bedeutung des angerufenen Nichtigkeitsgrundes fehlt. Ein (unlogischer) Zirkelschluß aus der Unrichtigkeit seiner Verantwortung über den hier interessierenden Verkaufsauftrag für 1.000 Tonnen Gold darauf, daß auch seine Behauptungen über eine zweite ähnliche Goldverkaufsmöglichkeit falsch sind, und davon wieder zurück auf ein ebensolches Vortäuschen des (angeblich) ersten Auftrags ist dem Erstgericht jedenfalls nicht unterlaufen, weil es ersichtlich beide vom Beschwerdeführer vorgeschützten Verkaufsaufträge aus den gleichen Beweisgründen für bloße Schutzbehauptungen ansah.

Von widersprüchlichen Urteilskonstatierungen, welche daran zweifeln ließen, ob das Schöffengericht den nach dem Inhalt des Tenors lediglich vorgetäuschten Verkaufsauftrag an den Angeklagten tatsächlich negiert hat oder nicht, kann ebenfalls keine Rede sein, weil es mehrfach klar und deutlich ausgesprochen hat, daß er nicht in der Lage war, 1.000 Tonnen Gold zu verkaufen. In der vom Beschwerdeführer bezeichneten Urteilspassage ist zwar davon die Rede, daß es deswegen nicht "zur Abwicklung des Goldgeschäftes" mit den Kaufinteressenten kam, weil er ihnen so kurze Fristen setzte, daß sie die von ihnen verlangten Zahlungsgarantien nicht aufbringen konnten (Bd. II, S 238), doch bedeutet dies im Sinnzusammenhang der Entscheidungsgründe keineswegs eine Bejahung seiner Leistungsmöglichkeit, sondern charakterisiert lediglich seine raffinierte Täuschungs- und Verschleierungstaktik.

Daran aber, daß der Angeklagte bei den verschiedenen Zwischenvereinbarungen und Geldempfängen die Interessenten über die von Anfang an gar nicht vorgelegene Möglichkeit eines Geschäftsabschlusses irregeführt hat, ändert sich durch allfällige anschließende Versäumnisse seines Vertragspartners A***-S*** und deren verabredete Konsequenzen, insbesondere durch dessen vereinbarte Verpflichtung zur Bezahlung von Vertragsstrafen, nichts. Auch derartige Zahlungen wären im Hinblick auf die Unwirksamkeit der ihnen zugrunde gelegenen erlisteten Vertragspflicht als täuschungsbedingter Betrugsschaden anzusehen. Das hiezu unter dem Gesichtspunkt der Unvollständigkeit der Entscheidungsgründe erstattete Beschwerdevorbringen vermag demnach keine mangelhafte Begründung aufzuzeigen. Dies gilt gleichermaßen für das Unterbleiben einer Erörterung der Zeitpunkte, der Höhe und des jeweiligen Rechtsgrundes der Zahlungen des A***-S***. Ansonsten aber ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen, weshalb der Hinweis des Schöffengerichtes auf eine vom Genannten erstellte Liste unzulänglich sein sollte, wobei nur der Vollständigkeit halber vermerkt sei, daß nicht alle darin verzeichneten Zahlungen Gegenstand des Schuldspruches sind, sondern nur jene, welche die Unternehmen P*** und C***-C*** für A***-S***

finanziert haben, und deren Erhalt er auch gar nicht bestritten hat. Was schließlich die als aktenwidrig beanstandete Wiedergabe eines Erklärungstextes vom 24.März 1980 in den Entscheidungsgründen (Bd. III, S 245) anlangt, die in der Beschwerde ihrerseits aktenwidrig ("hinterlegt werden" anstatt richtig "hinterlegt") zitiert wird, ist der dabei in der Tat offensichtlich versehentlich

unterlaufene Wortsturz ("die an ... hinterlegt" anstatt richtig "an die ... hinterlegt") zweifelsfrei ohne Bedeutung, weil das Schöffengericht, wie die nachfolgenden Urteilserwägungen zeigen, diese Erklärung ohnehin durchaus im Einklang mit dem Beschwerdestandpunkt dahin gewürdigt hat, daß vom Angeklagten eine Bank zu nennen war, "wo diese 20.000 US-Dollar eingezahlt werden konnten oder sollten".

Begründungsmängel, die entscheidende Tatsachen betreffen, haften somit dem Urteil nicht an.

Mit dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 4 StPO rügt der Beschwerdeführer die Abweisung seiner Anträge auf Übersetzung von in der Vereinbarung vom 24.März 1980 erwähnten Urkunden aus der englischen in die deutsche Sprache, auf Vernehmung der Zeugen G*** und A***-S*** und Gegenüberstellung dieser Zeugen mit dem Zeugen M*** und schließlich auf Vernehmung des Zeugen Harry H***. Da das Erstgericht nicht verpflichtet war, über unerhebliche Umstände Beweise aufzunehmen, konnte jedoch die vom Angeklagten begehrte Vernehmung der Zeugen A***-S*** und Martin G*** vor dem erkennenden Gericht zum Beweis dafür, daß er im Sinne der getroffenen Vereinbarungen mit dem Verkauf der 1.000 Tonnen Gold nicht in Leistungsverzug geraten sei, ohne Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten unterbleiben. Denn der Schuldspruch wegen Betrugs erfolgte, weil der Angeklagte von vornherein unter Vortäuschung der Möglichkeit, eine Menge von 1.000 Tonnen Gold zu liefern, Zahlungen in der im Spruch angeführten Höhe herausgelockt hat, und nicht etwa deshalb, weil er schließlich seinen dahin eingegangenen Vertragsverpflichtungen nicht nachgekommen wäre. Für die Beurteilung seines Verhaltens als Betrug ist es somit ohne Bedeutung, ob der Zeuge A***-S*** seinerseits alle vereinbarten Voraussetzungen für den Ankauf des (dem Beschwerdeführer gar nicht zur Verfügung gestandenen) Goldes erbracht hat, und ob sich der Angeklagte demgemäß im Sinne der mit diesem Zeugen getroffenen Vereinbarungen im Leistungsverzug befand.

Soweit die Vernehmung des Zeugen G*** überdies dem Nachweis dienen sollte, daß jener damals "den vorgelegten Urkunden" Glaubwürdigkeit beigemessen und dadurch die Lieferbarkeit des Goldes angenommen habe, lag ebenfalls kein erhebliches Beweisthema vor, weil die Tatrichter die zentrale Frage nach einer realen Existenz des Verkaufsauftrages aufgrund sämtlicher Verfahrensergebnisse selbst zu beurteilen hatten und dazu eine damals bestandene Meinung des Zeugen umso weniger einen tauglichen Beitrag leisten konnte, als dieser im Gegensatz zum Angeklagten über die Art der Beschaffung der hiebei soweit ersichtlich allein aktuellen afrikanischen Regierungsdokumente, die das Erstgericht als Scheindokument beurteilte (Bd. III, S 236, 249, 253 f.), naturgemäß nicht informiert war.

Mit dem verbleibenden Teil der Verfahrensrüge wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Ablehnung von Anträgen durch das Schöffengericht, deren Erheblichkeit anläßlich der Begehren nicht hinreichend dargetan wurde, weshalb auch sie keine taugliche Grundlage für die Ableitung einer Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO bilden:

Beim Verlangen des Verteidigers nach Übersetzung von Urkunden - welches offensichtlich auch die Verlesung der zu übersetzenden Texte umfassen sollte - kann es dahingestellt bleiben, ob sich aus dem Sachzusammenhang ergab, welche schriftlichen Erklärungen gemeint waren, weil dem Antrag jedenfalls kein Beweisthema zu entnehmen war. Gegenteiliges wird auch im Protokollberichtigungsantrag, in der Beschwerde oder im Schriftsatz vom 28.Jänner 1987 gar nicht behauptet. Schon deshalb ist insoweit eine erfolgreiche Geltendmachung des ziffernmäßig angerufenen Nichtigkeitsgrundes von vornherein ausgeschlossen (Mayerhofer-Rieder, StPO2, ENr. 16 zu § 281 Z 4). Soweit aber der Beschwerdeführer dagegen remonstriert, daß das Erstgericht im Urteil "laufend" auf nicht amtlich übersetzte Urkunden Bezug nehme, macht er der Sache nach einen Begründungsmangel (Z 5) geltend, der mangels Substantiierung einer sachbezogenen Erörterung nicht zugänglich ist. Die Vernehmung des in Montreal tätigen Bankmanagers Harry H*** hinwieder wurde zum Beweis dafür angestrebt, daß der Angeklagte U*** bereits 1978 und auch in weiterer Folge vom (nach wie vor nicht genannten) Eigentümer autorisiert gewesen sei, 1.000 Tonnen Gold vermittlungsweise zu verkaufen, diese Menge Gold schon 1978 zum Verkauf zur Verfügung gestanden sei und auch heute noch zur Verfügung stehe. Der Verteidiger berief sich in diesem Zusammenhang auf eine firmenmäßige Erklärung des Zeugen (vom 25. Juli 1986), daß dessen Unternehmen sich unwiderruflich verpflichte und garantiere, diese Mengen Goldes zu verkaufen und zu liefern (Bd. III, S 108 und 206).

Die Abweisung dieses Beweisantrages durch das Schöffengericht (Bd. III, S 207 f.) erfolgte jedoch im Ergebnis gleichfalls zu Recht. Die mehrfach geänderte Verantwortung des Angeklagten lief stets darauf hinaus, daß er den Eigentümer des angeblich verkäuflichen Goldes nicht nennen könne bzw wolle, und er hob stets besonders hervor, daß das Geschäft streng geheim abzuwickeln sei. Schließlich gab er noch an, daß es keine schriftlichen Unterlagen über den von ihm behaupteten Verkaufsauftrag gegeben habe. Zuletzt berief er sich auf einen mündlichen Auftrag durch Vertreter des PAX-Konzerns in Polen. Da unter diesen Umständen die gesamte bisherige Darstellung des Angeklagten gegen die Annahme sprach, daß ein von ihm erstmals in diesem Beweisantrag genannter, in Montreal tätiger Bankmanager über den behaupteten, angeblich streng geheimen Geschäftsauftrag sachdienliche Wahrnehmungen gemacht haben könnte, wäre es Sache des Antragstellers gewesen darzulegen, aus welchen Gründen dennoch erwartet werden könne, daß die Durchführung des beantragten Beweises auch tatsächlich das von ihm behauptete Ergebnis haben werde (Mayerhofer-Rieder, StPO2, ENr. 19 und 21 zu § 281 Z 4). Insoweit weist die vorgelegte Urkunde vom 25.Juli 1986 (Beilage A zu ON 109, Übersetzung Bd. III, S 285) keinen Zusammenhang zur Tatzeit auf und ist somit nicht geeignet, eine Tauglichkeit der vom Beschwerdeführer angebotenen Beweisaufnahme zu der von ihm angestrebten Beweisführung darzutun. Gleiches gilt für seine, zur Erklärung dafür, warum er den Zeugen sechs Jahre lang nicht bekanntgab, vorgebrachte faktisch substratlose Begründung, die Goldlieferung sei "auch eine politische Angelegenheit" und das "Zusammenspiel" sei "hochbrisant", zumal das Anbot des Nachweises derart vager Gemeinplätze ebensowenig ein Wissen des Genannten von dem unter Beweis gestellten konkreten Verkaufsauftrag an den Angeklagten indiziert wie dessen nebulose Behauptung, er habe von jenem "Dokumente per Spezialpost" erhalten. Bei diesen Erwägungen handelt es sich, wie zur Klarstellung nochmals betont sei, keineswegs etwa um eine vorwegnehmende Einschätzung der Beweiskraft einer Zeugenaussage zur Sache, also um eine - vom Beschwerdeführer demnach zu Unrecht darin erblickte - vorgreifende Beweiswürdigung, sondern vielmehr um die Prüfung der Frage, ob von dem beantragten Zeugen überhaupt eine Aussage zur Sache zu erwarten war, mithin um die Beurteilung der Tauglichkeit des angebotenen Beweismittels. Dazu aber ist das Gericht im Interesse der Verfahrenskonzentration nicht bloß berechtigt, sondern sogar verpflichtet, wobei es - zwar gewiß nicht unter dem Aspekt des Fehlens einer generellen Antragsvoraussetzung, wohl aber - nach Maßgabe der konkreten Verfahrenslage durchaus befugt ist, eine Beweisaufnahme wegen voraussichtlicher Aussichtslosigkeit abzulehnen, wenn (wie im vorliegenden Fall) auch der Antragsteller nicht aufzuzeigen vermag, daß daraus zumindest ein für das konkrete Beweisthema überhaupt aktuelles Ergebnis "zur Sache" zu erwarten sei.

Da hier im Beweisantrag keinerlei Umstände vorgebracht wurden, nach denen insoweit zu erwarten gewesen wäre, daß die Durchführung der beantragten Vernehmung des Zeugen H*** das vom Antragsteller angestrebte Ergebnis bringen werde, das zur gesamten Verfahrenslage einschließlich seiner eigenen bisherigen Verantwortung im Widerspruch stände, wurden auch durch dessen Abweisung keine Verfahrensgrundsätze verletzt, deren Beachtung durch das Wesen eines die Strafverfolgung und die Verteidigung sichernden Verfahrens geboten ist.

Mit dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO macht der Beschwerdeführer Feststellungsmängel darüber geltend, aus welchen Titeln und zu welchen Zahlungen A***-S*** ihm gegenüber verpflichtet war, daß letzterer keinesfalls sämtliche vereinbarte Leistungen erbracht habe, und daß er selbst weder jenem noch den Firmen P*** und C***-C*** gegenüber jemals

vertragsbrüchig geworden sei.

Die vermißten Feststellungen betreffen jedoch keine entscheidungswesentlichen Punkte, weil es - wie bereits zum Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 4 StPO ausgeführt - für die Beurteilung des dem Angeklagten als Betrug angelasteten Verhaltens ohne Bedeutung ist, ob A***-S*** seinen vertraglichen Verpflichtungen nachgekommen ist und der Angeklagte mit den geschädigten Firmen P*** und C***-C*** in einem Vertragsverhältnis stand. Denn die Betrugshandlungen bestanden im Herauslocken von Geldbeträgen als Anzahlungen für ein vorgetäuschtes Geschäft, nicht aber darin, daß der Angeklagte die vertraglich vereinbarte Goldlieferung nicht erbracht hat. Insoweit ist es für den Tatbestand des Betruges ohne Bedeutung, ob eine Vertragsbeziehung zwischen dem Täter und dem Getäuschten besteht. Es kommt nur darauf an, ob letzterer durch die inkriminierte Täuschung zu einer Vermögensverfügung verleitet wird, die sein Vermögen oder das eines anderen schädigt.

Ein Feststellungsmangel, der für die rechtliche Beurteilung der Tat wesentlich wäre, haftet somit dem Urteil nicht an, sodaß auch der auf einem materiellen Nichtigkeitsgrund gestützten Beschwerde ein Erfolg zu versagen war.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390 a StPO.

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