OGH 12Os18/95

OGH12Os18/959.3.1995

Der Oberste Gerichtshof hat am 9.März 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr.Madersbacher als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ahmet C***** wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 5.Jänner 1995, GZ 2 c Vr 8438/94-43, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ahmet C***** des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 30.Juni 1994 in Wien dem Rudolf F***** mit Gewalt gegen seine Person eine Herrenhandtasche mit 22.000 S Bargeld mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung wegnahm, indem er ihm einen Faustschlag gegen den Kopf versetzte und ihm die Handtasche entriß.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4 und 5 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Die erstgerichtliche Abstandnahme von der in den Hauptverhandlungen am 4.Oktober 1994 (114) und am 5.Jänner 1995 (162) beantragten Vernehmung der Zeuginnen Svetlana R***** und Jana M***** "zum Beweis dafür, daß ... der Angeklagte am 30.Juni 1994 nicht im Cafe M***** anwesend war" (und dem späteren Raubopfer zum Tatort folgte) bedeutete - dem Beschwerdestandpunkt (Z 4) zuwider - keine Hintansetzung entscheidender Verteidigungsrechte. Abgesehen nämlich davon, daß die beantragten Zeuginnen unbekannten Aufenthaltes sind (ON 29, 31, 33, 39; US 3) und sich die angestrebte Beweisaufnahme sohin für nicht absehbare Zeit als undurchführbar erwies, hing die prozessuale Tauglichkeit des in Rede stehenden Beweisantrages nach Lage des Falles von der Anführung besonderer Gründe ab, aus denen die Beweisdurchführung ein antragskonformes Ergebnis hätte erwarten lassen. Daß der Angeklagte seiner unter Beweis gestellten Behauptung zuwider mit jener Person ident war, die am 30.Juni 1994 Rudolf F***** beraubte, folgerten die Tatrichter nicht nur aus den konformen Angaben des Geschädigten sondern auch aus den in der Hauptverhandlung gemäß § 252 Abs 1 Z 1 StPO verlesenen Angaben der beantragten Zeuginnen anläßlich ihrer Gegenüberstellung mit dem Angeklagten, wonach der Beschwerdeführer am 30.Juni 1994 gleichzeitig mit F***** im Cafe M***** aufhältig war (29) und unmittelbar nach diesem das Lokal verließ (31, US 3). Ganz abgesehen von der Frage der Verfügbarkeit der angebotenen Beweise (Mayerhofer-Rieder StPO3 § 281 Z 4 EGr 104) läßt der Beweisantrag sohin die gebotene Konkretisierung der antragsspezifischen Eignung der Beweisquellen und damit jenes Mindestmaß an sachbezogener Schlüssigkeit vermissen, von der die Antragstauglichkeit unabdingbar abhing.

Die Mängelrüge (Z 5) setzt sich mit der Behauptung, das Erstgericht habe nur unzureichend begründet, daß der Angeklagte der Täter sei, über die dazu von den Tatrichtern bei Prüfung und Beurteilung der gesamten Verfahrensergebnisse angestellten Erwägungen (US 3, 4) hinweg, erweist sich somit nicht als gesetzmäßig ausgeführt und ist auch im übrigen, soweit sie nach Art einer gesetzlich hier nicht vorgesehenen Schuldberufung mit dem Ziel, den Beweiswert der als unbedenklich gewürdigten Angaben des Zeugen F***** zur Person des Täters zu erschüttern, die tatrichterliche Beweiswürdigung bekämpft, einer meritorischen Erwiderung nicht zugänglich.

Die teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2 iVm § 285 a Z 2 StPO).

Daraus folgt die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die beiderseitigen Berufungen (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Stichworte