OGH 11Os74/02

OGH11Os74/0225.6.2002

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Juni 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Steindl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Johann W***** wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten sowie die Berufungen der Staatsanwaltschaft Innsbruck und des Finanzamts Kufstein gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 11. Februar 2002, GZ 36 Hv 1122/01d-20, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Johann W***** des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG schuldig erkannt. Danach hat er von 1993 bis 1999 in Kufstein als Montagetischler fortgesetzt vorsätzlich unter Verletzung der abgaberechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung an Umsatz-, Einkommens- und Gewerbesteuer im Gesamtbetrag von 2.671.499 S (194.145,40 EUR) bewirkt.

Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Rechtliche Beurteilung

Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider durfte das Schöffengericht den Antrag auf Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen "aus dem Gebiet des Steuerrechts" mit zutreffender Begründung ablehnen, weil in Hinblick auf das Fehlen konkreter Angaben des Angeklagten zu von ihm pauschal behaupteten Auslandstätigkeiten und Zahlungen an Subunternehmer sowie auch jeglicher Unterlagen dazu keine Erweiterung der Entscheidungsgrundlagen zu erwarten war. Der Antrag vermochte nicht darzutun, aus welchen Gründen anzunehmen sei, dass die Durchführung des Beweises dennoch das vom Antragsteller angestrebte Ergebnis haben werde, sodass in Wahrheit ein unzulässiger Erkundungsbeweis vorliegt (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 330 f). Entgegen der Mängelrüge (Z 5) hat das Erstgericht die Verantwortung des Angeklagten nicht unerörtert gelassen, sondern unter Verweis auf die vorliegenden Verfahrensergebnisse mit hinreichender und den Grundsätzen logischen Denkens nicht zuwiderlaufender Begründung als widerlegt angesehen (US 8 f). Ein Begründungsmangel haftet dem Urteil daher nicht an.

Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag mit der Wiederholung der Verantwortung des Angeklagten betreffend behauptete - die Steuerschuld mindernde - Aufwendungen keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Feststellungen zu wecken.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§285 i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a StPO.

Stichworte