OGH 15Os44/97

OGH15Os44/9728.7.1997

Der Oberste Gerichtshof hat am 28.Juli 1997 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schmucker, Dr.Rouschal, Dr.Habl und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Benner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Friedrich S***** wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG und anderer Finanzstrafdelikte über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes St.Pölten als Schöffengericht vom 4.Dezember 1996, GZ 17 Vr 237/95-28, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gemäß § 290 Abs 1 StPO wird aus deren Anlaß das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch des Angeklagten hinsichtlich der Verkürzung von Umsatzsteuer 1986 im Betrag von 139.911 S laut Punkt I 3 des Urteilssatzes sowie Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen für den Zeitraum Jänner bis November 1986 im Betrag von 71.892 S laut Punkt II 1 des Urteilssatzes und demzufolge auch im Strafausspruch aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Mit ihren Berufungen werden der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf die kassatorische Entscheidung verwiesen.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die auf sein Rechtsmittel entfallenden Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Friedrich S***** der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1 und 33 Abs 2 lit a FinStrG (I und II) sowie nach § 33 Abs 2 lit b FinStrG (III) schuldig erkannt.

Danach hat er in St.Georgen/Reith

(zu I) unter Verletzung abgabenrechtlicher Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht bewirkt, daß nachstehende Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, nicht festgesetzt und sohin um folgende Beträge verkürzt wurden, und zwar

(1) als Einzelunternehmer bzw persönlicher Abgabenpflichtiger

Umsatzsteuer 1992 71.161 S,

(2) als verantwortlicher Geschäftsführer der Firma Dr.Bl***** GmbH

Umsatzsteuer 1989-1992 1,676.788 S,

Körperschaftssteuer 1989 299.700 S,

Körperschaftssteuer 1990 467.760 S,

Gewerbesteuer 1989-1990 398.075 S,

(3) als verantwortlicher Geschäftsführer der Firma Jagdpension Br***** GmbH

Umsatzsteuer 1986-1989 844.141 S

(darin enthalten:

Umsatzsteuer 1986 139.911 S),

Alkoholabgabe 1986-1989 35.452 S,

Körperschaftssteuer 1989 24.270 S,

Gewerbesteuer 1989 9.019 S,

(4) als "de facto" für die Geschäftsführung der Firma K***** GmbH Verantwortlicher

Alkoholabgabe 1990 2.820 S,

Alkoholabgabe 1991 10.616 S,

Körperschaftssteuer 1990 202.530 S,

Gewerbesteuer 1990 106.313 S,

(zu II) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 Umsatzsteuergesetz 1972 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für nachstehende Zeiträume bewirkt, wobei er dies nicht nur für möglich, sondern für gewiß hielt, und zwar

(1) als verantwortlicher Geschäftsführer der Firma Jagdpension Br***** GmbH

1990-1992 239.713 S

Jänner bis Juni 1993 75.000 S,

Jänner bis November 1986 71.892 S,

(2) als faktisch für die Geschäftsführung der Firma K***** GmbH Verantwortlicher

1990-1992 1.136.507 S,

(zu III) als verantwortlicher Geschäftsführer der Firma Jagdpension Br***** GmbH unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem § 76 des Einkommensteuergesetzes 19972 entsprechenden Lohnkonten eine Verkürzung von Lohnsteuer oder Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in den Zeiträumen

Lohnsteuer 1989-1991 7 2.371 S,

Lohnsteuer November 1986

bis Dezember 1988 32.058 S,

Dienstgeberbeiträge 1989-1991 53.552 S,

Dienstgeberbeiträge November

1986 bis Dezember 1988 31.973 S,

bewirkt, wobei er dies nicht für möglich, sondern für gewiß hielt.

Diesen Schuldspruch bekämpft er mit einer auf die Z 4, 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die nicht im Recht ist.

Rechtliche Beurteilung

Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider bewirkte die Abweisung der - unter Aufrechterhaltung des Beweisantrages vom 31.Mai 1996 (ON 21) - in der Hauptverhandlung vom 4.Dezember 1996 gestellten Beweisanträge (262) keine Verletzung von Verteidigungsrechten. Der Angeklagte hatte im Beweisantrag vom 31.Mai 1996 die Freigabe und Ausfolgung der gesamten beschlagnahmten Buchhaltungsunterlagen zur Vorbereitung der Verteidigung ("daß er diese Buchhaltung an einem angemessenen Ort in geordneter Form einsehen kann und daraus die notwendigen Feststellungen getroffen werden können") begehrt sowie die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür beantragt, "daß die der Anklage zugrundeliegenden Schadensbeträge bzw Steuerschulden auf Grund von unzutreffenden Schätzungen erfolgten und tatsächlich nicht dem Beschuldigten angelastet werden könnten, sohin letztlich zum Beweis dafür, daß der Beschuldigte die in der Anklage vorgeworfenen Abgabenhinterziehung oder Verkürzungen nicht begangen hat" (223).

Die Freigabe und Ausfolgung der Buchhaltungsunterlagen war - wie das Erstgericht in seinem abweisenden Zwischenerkenntnis zutreffend darlegt (262) - schon deshalb entbehrlich, weil von der Verteidigung jederzeit in diese Einsicht genommen werden konnte, sodaß der Angeklagte durch die Abweisung dieses Beweisantrages nicht beschwert ist.

Im übrigen deklariert bereits das Vorbringen in der Verfahrensrüge ("und daraus die notwendigen Feststellungen getroffen werden können") die Antragstellung als unzulässigen Erkundungsbeweis. Was den Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fach der Buchhaltung anlangt, so wäre es nach Lage des Falles zum einen unter Berücksichtigung der Aussagen des Betriebsprüfers beim Finanzamt Amstetten, Revierinspektor M***** (ON 7 und 210 f), sowie des Prüfers aus der Abteilung Strafsachen in Wien 20, R***** (258 f), wonach den Zahlen der Betriebsprüfung tatsächlich in der Buchhaltung aufscheinende Fakturen zugrunde lagen und die Ergebnisse der Betriebsprüfung unter Beiziehung des Angeklagten ermittelt wurden, zum anderen die vorhandenen Buchhaltungsunterlagen teilweise nicht vollständig waren, Sache des Angeklagten gewesen, schon in seinem Beweisantrag konkret darzutun, aus welchen Gründen zu erwarten war, daß die begehrte Beweisaufnahme - trotz der bereits vorliegenden gegenteiligen Verfahrensergebnisse - den angestrebten Nachweis ("unzutreffende" Schätzungen) erbringen werde (Mayerhofer aaO E 19, 19 b). So gesehen läuft dieser Beweisantrag gleichfalls auf die Aufnahme eines unzulässigen Erkundungsbeweises hinaus, was sich auch sinnfällig aus der globalen Formulierung dieses Antrages, "daß der Angeklagte die in der Anklage vorgeworfenen Abgabenhinterziehungen oder Verkürzungen nicht begangen hat", ableiten läßt.

Die dazu erst in der Rechtsmittelschrift vorgebrachte Ergänzung des Beweisbegehrens, daß die Steuerbescheide nicht dem Angeklagten, sondern (nach Eröffnung des Konkursverfahrens) dem Masseverwalter zugestellt worden seien, er daher gegen diese Bescheide kein Rechtsmittel erheben hätte können, hat außer Betracht zu bleiben, weil sich die Verfahrensrüge stets an dem erstinstanzlichen Zwischenerkenntnis auf der Basis des in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrages und der Verfahrensergebnisse zu jenem Zeitpunkt zu orientieren hat (Mayerhofer aaO Z 4 E 40 und 41).

Im übrigen hat der Masseverwalter in seiner Zeugenaussage vor Gericht dargelegt, daß die Buchhaltung wochenlang bei ihm gelegen sei, er mit dem Angeklagten Unterlagen für Anfechtungsklagen herausgesucht und auf Grund dessen Information auch Berufungen eingebracht habe (228, 229).

Entgegen den Ausführungen zur Mängelrüge (Z 5), die sich wiederholt - prozeßordnungswidrig - auf die vom Schöffengericht als unglaubwürdig beurteilten Einlassungen des Beschwerdeführers stützen und die an sich unanfechtbaren Erwägungen der Tatrichter bekämpfen, haften dem Urteil die behaupteten Begründungsmängel nicht an.

Die als undeutlich und offenbar unzureichend begründet gerügten Urteilsfeststellungen über die Verantwortlichkeit des Angeklagten als Geschäftsführer der Jagdpension Br***** GmbH, Dr.Bl***** GmbH und über die faktische Geschäftsführertätigkeit hinsichtlich der K***** GmbH konnte das Erstgericht ungeachtet der leugnenden Verantwortung des Rechtsmittelwerbers mängelfrei aus den Ergebnissen der Betriebsprüfung und den dort festgehaltenen Erhebungsergebnissen, wie sie in den Entscheidungsgründen konkretisiert werden, ableiten (US 9 f). Gleiches gilt für die unter demselben Aspekt gerügten Urteilskonstatierungen über die Führung von Lohnkonten; ist doch das Erstgericht davon ausgegangen, daß der Zeuge W***** zwar ab 1982 Buchhalter der Jagdpension Br***** war, jedoch die Mehrwertsteuer und Vorsteueranmeldungen hinsichtlich der Umsatzsteuer nur an Hand der vom Angeklagten überbrachten Belege verfaßt hat, wobei es keine Anhaltspunkte dafür fand, daß W***** über vollständige Unterlagen verfügte, diese aber nicht verwertet hätte (US 10). Angesichts dessen ist die erstgerichtliche Begründung mit den Denkgesetzen sowie mit der Lebenserfahrung durchaus vereinbar und stellt keineswegs eine bloße Scheinbegründung dar.

Der Vorwurf fehlender Erörterungen über die Verantwortlichkeit des Nichtigkeitswerbers als Geschäfts- führer bei Führung von Lohnkonten und für die Buchhaltung geht aber auch unter dem Aspekt einer Undeutlichkeit bzw Unvollständigkeit der Entscheidungsgründe ins Leere. Gleichwie mit dem oben beschriebenen Vorbringen bekämpft er auch damit lediglich auf eine im Kollegialverfahren unzulässige Weise die beweiswürdigenden Erwägungen des Schöffensenates nach Art einer Schuldberufung.

Ebenso wird mit der pauschalen Bestreitung der Feststellungen, wonach der Angeklagte als "Verantwortlicher für steuertechnische Angelegenheiten es unterlassen habe, irgendwelche Steuererklärungen abzugeben oder ähnliches", der herangezogene formelle Nichtigkeitsgrund mangels näherer Substantiierung nicht prozeßordnungsgemäß ausge- führt.

Dem Vorbringen, das Erstgericht biete "in Wirk- lichkeit keine Begründung für die Feststellung der Höhe der Schadensbeträge", genügt es zu erwidern, daß sich das Schöffengericht diesbezüglich auf die Aussagen der Betriebs- prüfer M***** und R***** sowie auf die Akten des Finanzamtes Amstetten und Scheibbs stützt (US 5, 9 und 10), in denen sich neben den entsprechenden rechtskräftig gewordenen Steuerbescheiden auch Betriebsprüfungsberichte befinden. Diese konnten die Tatrichter ihren Feststellungen als unbedenklich zugrundelegen, zumal konkrete Umstände, die gegen dieses Zahlenmaterial sprechen könnten, im Beweisverfahren nicht vorgekommen sind und im übrigen vom Beschwerdeführer auch gar nicht vorgebracht werden. Abgesehen davon, daß die Frage, ob die Abgabenbescheide dem Angeklagten oder dem Masseverwalter zugestellt worden sind, keine für die rechtliche Beurteilung entscheidende Tatsache betrifft, hat der Masseverwalter Dr.T***** ohnedies vor Einbringung von Rechtsmitteln mit dem Angeklagten Rücksprache gehalten und ist sodann demgemäß vorgegangen.

Der weitere Hinweis, wonach "bei richtiger steuerrechtlicher Beurteilung die zur Frage stehenden Betriebe als Liebhaberei zu werten gewesen wären" (der Sache nach Z 9 lit a), stellt nicht auf die tatsächlichen Feststellungen des Schöffengerichtes ab und verzichtet auf die deutliche und bestimmte Bezeichnung einer vom Beschwerdeführer vermißten Feststellung, womit er nicht an den Verfahrensgesetzen ausgerichtet ist.

Der Einwand hinwieder, "daß anläßlich der Schätzungen des Finanzamtes, auf Grund dessen sich die angeklagten Verkürzungsbeträge ergeben, keine Vorsteuerabzugsberechtigungen berücksichtigt wurden, sodaß auch aus dieser Betrachtungsweise keine Umsatzsteuer angefallen sei und auch nicht hinterzogen hätte werden können", scheitert an der Tatsache, daß eine Vorsteuerabzugsberechtigung die - fallgegenständlich nicht vorliegende - ordnungsgemäße Fatierung voraussetzt.

Insoweit schließlich eine Aktenwidrigkeit hinsichtlich der Feststellung behauptet wird, der Angeklagte hätte - entgegen der Aussagen der Zeugen St***** und W***** - auch Lohnkonten geführt, vermag die Beschwerde nicht darzutun, inwiefern in den Entscheidungsgründen als Inhalt einer Urkunde oder Aussage etwas angeführt wurde, was deren Inhalt nicht bildet, oder inwieweit der Inhalt einer Aussage oder eines anderen Beweismittels im Urteil unrichtig wiedergegeben wurde. Der unter dem Gesichtspunkt eines Begründungsmangels nur einen formalen Vergleich gestattende Nichtigkeitsgrund einer Aktenwidrigkeit wird jedenfalls nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung gebracht, wenn - wie hier - bloß behauptet wird, daß zwischen den vom Gericht getroffenen Tatsachenfeststellungen und den diesen zugrunde gelegten Beweisergebnissen ein Widerspruch bestehe. Die Richtigkeit der auf richterlicher Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) beruhenden Schlüsse kann unter dem Gesichtspunkt einer Aktenwidrigkeit jedenfalls nicht angefochten werden. In Wahrheit trachtet der Angeklagte auch mit diesem Einwand nur, aus den formell einwandfrei ermittelten Prämissen für ihn günstigere Schlußfolgerungen zu ziehen, bekämpft aber in Wahrheit erneut unzulässig den mit Nichtigkeitsbeschwerde unanfechtbaren Akt der richterlichen Beweiswürdigung.

Dies gilt auch für die Ausführungen in der Rechtsrüge (Z 9 lit a), die zur Gänze einer gesetzmäßigen Darstellung entbehrt; diese verlangt nämlich ein unbedingtes Festhalten am gesamten festgestellten Tatsachensubstrat, dessen Vergleich mit dem darauf angewendeten Gesetz und den Nachweis, daß dem Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhaltes ein Rechtsirrtum oder/und ein beweismäßig indizierter Feststellungsmangel zur verläßlichen Beurteilung der Rechtsfrage unterlaufen ist.

Diesem prozessualen Gebot zuwider behauptet der Beschwerdeführer zwar allgemein "Feststellungsmängel zur subjektiven Tatseite", stellt dann aber in seinen Erörterungen ausschließlich die schöffengerichtliche Beweis- würdigung in Frage, indem er

eine (in der Beschwerdeschrift) nur unvollständig zitierte, isoliert aus dem Zusammenhang herausgegriffene Urteilspassage (US 10 oben) als "keine ausreichende Begründung für die [nicht näher konkretisierte] Feststellung des Erstgerichtes" bemängelt;

eine unsubstantiierte Behauptung in den Raum stellt, im Beweisverfahren seien hinsichtlich der Frage seiner Verantwortlichkeit "zumindest erhebliche Zweifel, wenn nicht sogar gegenteilig hervorgekommen", wobei insbesondere die Tätigkeit der Finanzpartner L***** & Bl***** sowie der Frau L***** in keiner Weise gewürdigt worden sei;

ungeachtet der im Urteil ohnehin mehrfach konstatierten spezifischen Formen des Vorsatzes, der Absicht und der Wissentlichkeit (vgl US 7 f, 11) zudem eine (fallbezogen keineswegs gebotene) Auseinandersetzung dahin fordert, ob er die Sachverhaltsverwirklichung ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden habe;

einen weiteren - hier ohnehin keine entscheidende Tatsache berührenden - Satz der Konstatierungen zur subjektiven Tatseite selektiv aus dem Gesamtgefüge herauslöst (US 11 dritter Satz) und einerseits den ihm darin gemachten Vorwurf mit der aktenfremden Behauptung als "völlig willkürlich" abtut, auf Grund der Gesellschaftsverhältnisse und seiner geringfügigen Beteiligung an den jeweiligen Firmen sei "eindeutig festgestellt", daß er kein wirtschaftliches Interesse am Fortbestand der Firmen haben konnte, sondern (nur) seine Finanzpartner, dabei aber die konträren Urteilsfeststellungen über seine tatsächliche Verantwortlichkeit und geschäftlichen Interessen übergeht (vgl US 10 f); andererseits aus der Argumentation, alle Konkurse seien in der Form abgewickelt worden, daß sie entweder mangels Masse aufgehoben worden seien oder nur eine geringe Quote ausgeschüttet worden sei, ableitet, er habe aus den Abgabenverkürzungen für sich keinen finanziellen Vorteil gezogen, sich allenfalls als "Art Strohmann mißbrauchen lassen", und daran die urteilsfremde Spekulation knüpft, diesfalls wäre er als "allfälliger Beitragstäter" zu behandeln.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 und Z 2 iVm § 285 a Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Aus deren Anlaß war allerdings gemäß § 290 Abs 1 StPO der dem Schuldspruch in Ansehung der Urteilstat I 3 (bezüglich eines Betrages von 139.911 S hinsichtlich der Umsatzsteuer 1986) sowie der Urteilstat II 1 (hinsichtlich der Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für den Zeitraum von Jänner bis November 1986 im Betrag von 71.892 S) anhaftende materielle Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 10 StPO von Amts wegen wahrzunehmen, weil die (in der Beschwerde nicht relevierte) Frage einer Doppelverurteilung des Angeklagten mit Bezug auf die Umsatzsteuerhinterziehung bezüglich der Jagdpension Br***** GmbH für das Jahr 1986 angesichts fehlender Feststellungen darüber, ob die unter I 3 und II 1 dazu angeführten Summen voneinander zur Gänze ver- schiedene Verkürzungsbeträge meinen, vom Obersten Gerichtshof nicht beantwortet werden kann. Das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG wird, wenn in der Folge mit Beziehung auf den gleichen Betrag und denselben Steuerzeitraum auch das Finanzvergehen nach § 33 Abs 1 FinStrG zumindest versucht wird, von letzterem konsumiert (14 Os 127/90; Schwaighofer, Zur Konkurrenz der Abgabenverkürzung nach §§ 33 Abs 1, 33 Abs 2 lit a FinStrG, AnwBl 1991, 781 f). Da die genannte Frage auf der derzeitigen Feststellungsbasis nicht zu lösen und die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist, eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst daher noch nicht einzutreten hat, waren der erstgerichtliche Schuldspruch in dem davon betroffenen Umfang und demgemäß auch der Strafausspruch aufzuheben und die Verfahrenserneuerung anzuordnen.

Der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft waren mit ihren Berufungen auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.

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