OGH 15Os131/97-7 (15Os132/97)

OGH15Os131/97-7 (15Os132/97)9.10.1997

Der Oberste Gerichtshof hat am 9.Oktober 1997 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder, Dr.Rouschal, Dr.Schmucker und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Rohan als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Werner F***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall und 15 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Werner F***** und Walter F***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 27.Juni 1997, GZ 26 Vr 2745/95-174, sowie die Beschwerde (§ 498 Abs 3 StPO) des Angeklagten Werner F***** nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde (§ 498 Abs 3 StPO) werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch rechtskräftig gewordene Teilfreisprüche enthaltenden Urteil wurde Werner F***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall und 15 StGB (A I 1 a und b, A I 2 und A II) und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (B), Walter F***** des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB (A I 1 a und b, A I 3 a und b) verurteilt.

Danach haben sie in Innsbruck und anderen Orten

A) mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten

unrechtmäßig zu bereichern, nachangeführte Personen durch Täuschung über Tatsachen, zum Teil unter Benützung falscher Urkunden bzw falscher Beweismittel, zu Handlungen, welche die Genannten in einem 500.000 S übersteigenden Betrag an ihrem Vermögen schädigten, in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung eines schweren Betruges eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen,

I) verleitet, und zwar:

1. Werner F***** und Walter F***** im bewußten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB)

a) Anfang 1994 Angestellte der Firma "W*****" mit Sitz in London durch Vortäuschung der Verfügungsberechtigung über einen Muldenkipper der Marke Volvo zur Bezahlung des Kaufpreises von ca 560.000 S,

b) am 6.Juli 1995 Alois W***** durch Täuschung über ihre Zahlungswilligkeit und -fähigkeit sowie durch Ausstellung eines nicht gedeckten Wechsels zur Ausfolgung eines gebrauchten LKWs Marke Citroen 290H6 im Wert von 78.000 S;

2. Werner F***** am 3.Mai 1995 Angestellte der C*****-Bank***** durch Täuschung über seine Zahlungswilligkeit und -fähigkeit unter Vorlage einer gefälschten Rechnung zur Auszahlung eines Betrages von 540.000 S, Schaden ca 223.000 S;

3. Walter F*****

a) Anfang 1994 Paul J***** durch Vortäuschung der Verfügungsberechtigung über eine Laderaupe zur Bezahlung eines Betrages von 25.000 DM;

b) im Oktober 1994 den Adolf W***** durch Täuschung über seine Zahlungswilligkeit und -fähigkeit zur Zuzählung eines Darlehens in Höhe von mindestens 10.000 S;

II. zu verleiten versucht, und zwar

Werner F***** am 17.Oktober 1995 Angestellte der I*****-Versicherungs-AG durch Abgabe einer falschen Schadensmeldung mit der Behauptung, daß der PKW der Marke Mazda MX6, Kennzeichen I-5753 D, am 14.Oktober 1995 in einen Unfall verwickelt gewesen sei, zur Auszahlung eines Betrages von 52.182,50 S;

B) Werner F***** am 7.April 1995 Manfred D***** durch Versetzen eines Faustschlages in das Gesicht, der eine Reißquetschwunde über dem linken Auge zur Folge hatte, vorsätzlich am Körper verletzt.

Die Angeklagten bekämpfen die Schuldsprüche mit Nichtigkeitsbeschwerden, die auf die Z 9 lit a (Werner F*****) bzw die Z 4, 5, 5 a, 9 lit a, 9 lit b und 10 (Walter F*****) des § 281 Abs 1 StPO gestützt werden. Sie sind jedoch nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Werner F*****:

Obwohl nach der Anfechtungserklärung (S 2 der Rechtsmittelschrift) das Urteil in seinem gesamten Umfang angefochten wird, enthält die Beschwerde nur Ausführungen zum Faktum A I 1 a, nicht jedoch auch zu den Schuldsprüchen A I 1 b und 2, A II und B. Zu letzteren mangelt es der Beschwerde an der vom Gesetz vorausgesetzten deutlichen und bestimmten Bezeichnung von gesetzlichen Nichtigkeitsgründen, sie läßt auch ausdrückliche und doch durch deutliche Hinweisung angeführte Tatumstände vermissen, die Nichtig- keitsgründe bilden sollen, weshalb sie insoweit schon deshalb als unzulässig zurückzuweisen war (§§ 285 Abs 1 Z 1 iVm 285 a Z 2 StPO).

Zurückzuweisen war aber auch die gegen den Vorwurf A I 1 a erhobene Rechtsrüge (Z 9 lit a). Die gesetzmäßige Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erfordert nämlich unbedingtes Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten subjektiven und objektiven Sachverhalt, dessen Vergleichung mit dem darauf angewendeten Gesetz und den Nachweis, daß das Erstgericht bei Beurteilung eben dieses Tatsachensubstrates einem Rechtsirrtum unterlegen sei. Eine Nichtigkeitsbeschwerde ist daher nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, wenn sie - wie hier - eine im Urteil festgestellte Tatsache, nämlich den Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung bestreitet. Solche Ausführungen bekämpfen nämlich bloß unzulässig und demnach unbeachtlich - nach Art einer gegen kollegialgerichtliche Urteile in Verfahrensgesetzen nicht vorgesehenen Schuldberufung - die tatrichterliche Beweiswürdigung (Mayerhofer StPO4 § 281 E 26, 30, 44; § 281 Z 10 E 8 f, 11; Foregger/Kodek StPO6 S 388, 400 ff).

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Walter F*****:

Vorweg: Soweit die Beschwerde - den gesamten Schuldspruchkomplex betreffend - nominell nach Z 9 lit a, inhaltlich als Subsumtionsrüge nach Z 10 des § 281 Abs 1 StPO zur Qualifikation gewerbsmäßigen Handels einen Feststellungsmangel behauptet, stellt sie nur verbal, nicht aber inhaltlich auf das Tatsachensubstrat des Urteils ab: Denn in der Feststellung der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung eines (jeweils) schweren Betruges eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (US 21), ist jene der Willenskom- ponente ("dem kommt es darauf an" - § 5 Abs 2 StGB) logisch enthalten und bedarf daher keiner gesonderten Konstatierung. Es mangelt sohin an einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes.

Dies trifft auch für die nominell auf die Z 10, inhaltlich jedoch die Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Rüge zu, welche - die Urteilsfeststellungen mißachtend - von "mangelnder Erfüllung von Verträgen" und "Nichterfüllung von Schadenersatzverpflichtungen" spricht, die sie als "fahrlässige Krida" gewertet wissen will, für welche nicht der Angeklagte Walter F*****, sondern allenfalls dessen mitangeklagter Sohn Werner F***** verantwortlich sei.

In den Schuldsprüchen im einzelnen:

Zu Faktum A I 1 a:

Die Verfahrensrüge (Z 4) rügt das Unterbleiben der Vernehmung der Zeugen Wilhelm M*****, Josef R***** und Werner K*****, welche zum Beweis dafür geführt worden waren, daß am 11.Feber 1994 drei Volvo-Dumper bei der Firma A***** BaugesmbH zum Verkauf gestanden wären. Die Beweisaufnahme unterblieb indes zu Recht, weil der Angeklagte bei der Antragstellung jene besonderen Umstände nicht angeführt hat, kraft deren im konkreten Fall das angestrebte Beweisergebnis zu erzielen gewesen wäre, steht dieses doch im Widerspruch zu sämtlichen im Zeitpunkt des Antrages vorliegenden Beweisergebnissen, insbesondere der Aussage des Zeugen Ing.L***** und der eigenen Einlassung der Angeklagten.

Vor allem aber müssen sowohl die Verfahrensrüge als auch die Mängelrüge (Z 5) deshalb versagen, weil sie übergehen, daß durch das auch an andere Baumaschinenhändler ergangene Kaufanbot (s US 10 und S 4 der Beschwerdeschrift) vom 28.Oktober 1993 über drei Muldenkipper den beiden Angeklagten keine Verfügungsmacht über die Baumaschinen eingeräumt wurde, und es der A***** BaugesmbH als Eigentümerin nach wie vor freistand, die Geräte an andere Interessenten zu veräußern. Gerade aber das Vortäuschen einer Verfügungsmacht zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit der Firma W***** wird beiden Angeklagten zur Last gelegt, mögen sie auch vom Verkauf eines Muldenkippers durch die Eigentümerin an die Firma H***** vorerst nichts gewußt haben.

Da im übrigen ein Geschäftsabschluß zwischen den Angeklagten und der A***** BaugesmbH "im Jänner oder Anfang Feber 1994" gar nicht strittig ist, der informierte Vertreter dieses Unternehmens aber niemals von einem Ankauf von drei Muldenkippern, sondern auch in der vom Beschwerdeführer zitierten Aussage (ON 74 und Beilage hiezu) nur von zwei Geräten gesprochen hat, kann von einer Aktenwidrigkeit keine Rede sein.

Die Tatsachenrüge (5 a) sucht die tatrichterliche Beweiswürdigung zu seinem Täuschungs- und Bereicherungsvorsatz in Zweifel zu ziehen, läßt dabei aber ebenfalls unberücksichtigt, daß das Kaufanbot keine Verfügungsmacht über den Kaufgegenstand einräumte und eine solche daher - sei es in oder ohne Kenntnis des konkreten Verkaufs eines Muldenkippers an die Firma H***** - vorgetäuscht wurde. Sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrundeliegenden Tatsachen werden jedenfalls nicht aufgezeigt.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) orientiert sich nicht am Urteilssachverhalt, indem sie insbesondere den festgestellten Schädigungs-, Täuschungs- und Bereicherungsvorsatz in Abrede stellt, und ist daher - verwiesen wird auf das bereits einleitend Gesagte - nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt. Inwiefern die in der Beschwerde zitierten Entscheidungen (SSt 50/62; EvBl 1951/300) das Rechtsmittelvorbringen stützen sollen, bleibt unerfindlich.

Zu Faktum A I 1 b:

Die Verfahrensrüge (Z 4) vermag keine Verletzung von Verteidigungsrechten aufzuzeigen. Die Vernehmung der beantragten Zeugen Ing.B*****, A***** und B***** unterblieb zu Recht, weil selbst nach dem im Beweisantrag genannten Beweisthema (S 4 f/III iVm S 75/III) die Zeugen über - zum Teil außerdem nur erhoffte - Geschäfte hätten berichten sollen, die weit nach der vereinbarten und mangels Deckung nicht effektuierten Wechseleinlösung gelegen wären und damit das vom Angeklagten angestrebte Beweisergebnis - mangelnder Betrugsvorsatz bei Wechselbegebung - keinesfalls erreicht werden konnte, nämlich über die Zahlungsfähigkeit zum Zeitpunkt der vereinbarten Wechselvorlage und vor allem auch die Zahlungswilligkeit zum Tatzeitpunkt Aufschlüsse zu bringen.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) stellt einmal mehr prozeßordnungswidrig die festgestellte subjektive Tatseite in Abrede.

Zu Faktum A I 3 a:

Die Verfahrensrüge (Z 4) bemängelt die Abweisung des Antrages auf Vernehmung des Zeugen Günther F***** (S 9 iVm 75/III) zum Nachweis dafür, daß diesem der Caterpillar "vorgeführt wurde" und "der Eindruck aufrecht erhalten wurde, daß die Maschine an die Firma F***** verkauft wurde".

Zu Recht hat das Erstgericht von der Beweisaufnahme Abstand genommen, hat doch selbst der Mitangeklagte Werner F***** bestätigt, daß bei dieser am 11.Februar 1994 erfolgten Vorführung ein Verkaufsgespräch nicht stattfand (US 26, 27). Eine Begründung, aus welchen Umständen dennoch das angestrebte Beweisergebnis zu erwarten war, blieb der Antrag schuldig.

Daß ein Provisionsanspruch des Angeklagten Walter F***** gegenüber Paul J***** aus der Vermittlung eines Geschäftes mit der B***** GesmbH bestand, wurde vom Erstgericht ohnedies als "nicht ausgeschlossen" konstatiert (US 13). Es bedurfte daher nicht der Vernehmung des Günther H*****, der zu diesem Thema beantragt wurde (S 75III iVm S 11/III).

Allfällige Gegenforderungen schließen nur dann den Bereicherungsvorsatz aus, wenn der Täter von vornherein Aufrechnungswillen hatte und dies dem Widerpart auch sogleich bekanntgegeben hat (Leukauf/Steininger Komm3 § 146 RN 58). Da dies nicht geschah (US 13), bedurfte es auch nicht der Vernehmung der Zeugen Ba*****, St***** und Ing.We*****.

Das gilt auch in Ansehung der Abweisung des Antrages auf Vernehmung des Zeugen Paul J***** vor dem erkennenden Gericht (S 10 iVm 75/III). Außerdem betrifft das Beweisthema angebliche Gegenforderungen des Beschwerdeführers unter dem Gesichtspunkt einer Schadenswiedergutmachung, die vom Erstgericht ohnedies weitgehend berücksichtigt wurde und keine für die Beurteilung der Schuld wesentliche Tatsache und insoweit ohne Belang ist.

Die Tatsachenrüge (Z 5 a) enthält weitwendige Ausführungen über eine - ohnedies nicht tatbestandsrelevante angebliche und über die Urteilskonstatierungen hinausgehende - Schadensgutmachung durch Kompensationen sowie zum Täuschungsvorsatz, ohne jedoch erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden wesentlichen Feststellungen aufzuzeigen. Mit dem Versuch, die vom Erstgericht als glaubwürdig an gesehene (US 24) Aussage des Ernst D***** als Falschaussage hinzustellen, begibt sich die Beschwerde abermals auf das ihr verwehrte Gebiet der Bekämpfung der Beweiswürdigung.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) setzt sich über die (ausreichende) Urteilsfeststellung hinweg, wonach Paul J***** vom Angeklagten über die Verfügungsberechtigung des der Firma D***** gehörenden Radladers bewußt getäuscht und eine Schädigung des Genannten bzw die eigene unrechtmäßige Bereicherung "billigend in Kauf genommen" hat (US 13).

Die Rüge nach Z 9 lit b behauptet das Vorliegen tätiger Reue, hält jedoch dabei nicht an dem - gänzliche Schadensgutmachung ausschließenden - Urteilsfeststellungen fest. Zur verlangten Kompensation mit angeblichen Schadensersatzforderungen - erst diese könnten nach der Berechnung der Nichtigkeitsbeschwerde zur gänzlichen Gutmachung führen - sei am Rande bemerkt, daß dies einer Aufrechnungsvereinbarung bedurft hätte (Leukauf/Steininger aaO § 167 RN 44, 45), die nicht vorlag und auch nicht behauptet wird.

Zu Faktum A I 3 b:

Die Verfahrensrüge (Z 4) richtet sich auf die Abweisung der Vernehmung des Zeugen Nathan A***** (S 12 iVm 75/III), ist jedoch unbegründet. Dem Beweisantrag ist nämlich nicht zu entnehmen, woher der Zeuge Kenntnis von einem angeblichen Verkauf eines Dreiachsanhängers an Alois W***** haben sollte, aus welchen Gründen also bei der vorliegenden Beweislage (US 27 f: Aussage des Zeugen W*****, außergerichtliches Schuldanerkenntnis, Versäumungsurteil) vom Zeugen gegenteilige Angaben zu erwarten waren. Es mangelt daher schon an einem prozessualen Erfordernis.

Entgegen der Feststellungsmängel relevierenden Rechtsrüge (Z 9 lit a) ergibt sich aus der Konstatierung, der Angeklagte habe die Vermögensschädigung Alois W*****s sowie seine eigene unrechtmäßige Bereicherung "billigend in Kauf genommen" (US 14) ohnedies unmißverständlich, daß er die Möglichkeit der Verwirklichung des Tatbildes ernstlich für möglich hielt, und er sich dennoch zur Tat entschloß, weil er den für W***** nachteiligen Ablauf der Ereignisse hinzunehmen gewillt war. Die Rüge hält daher auch hier nicht, wie dies bei der Geltendmachung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erforderlich wäre, am konstatierten Sachverhalt fest.

Beide Nichtigkeitsbeschwerden waren demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen, sodaß über die Berufungen beider Angeklagten sowie über die implizierte Beschwerde (§ 498 Abs 3 StPO) des Angeklagten Werner F***** gegen einen gemäß § 494 a StPO gefaßten Beschluß das Oberlandesgericht Innsbruck zu entscheiden hat (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

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