OGH 14Os9/05p

OGH14Os9/05p15.2.2005

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Februar 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Petö als Schriftführer, in der Strafsache gegen Markus S***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Markus S***** sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Angeklagten Markus S***** und Guido G***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 11. Oktober 2004, GZ 37 Hv 109/04w-18, sowie über die Beschwerde des Staatsanwaltes gegen den gleichzeitig gemäß § 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO verkündeten Beschluss betreffend den Angeklagten Guido G***** nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten Markus S***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Markus S***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und 15 StGB sowie Guido G***** des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt.

Danach haben am 12. März 2004 in Innsbruck fremde bewegliche Sachen in einem 2.000 Euro nicht übersteigenden Wert der Firma I***** GesmbH „nach Einsteigen bzw Hindurchkriechen" durch ein in der Eingangstür zum Bürogebäude der ehemaligen Firma L***** befindliches Loch, sohin durch Einbruch, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem

Vorsatz

I. Markus S***** als Alleintäter vier Wasserpumpen und eine Plastikkiste unerhobenen, jedoch 2.000 Euro nicht übersteigenden Wertes weggenommen,

II. Markus S***** und Guido G***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken eine Kiste mit drei Wasserpumpen, einer Halogenlampe und Werkzeug unerhobenen, jedoch 2.000 Euro nicht übersteigenden Wertes wegzunehmen versucht.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Markus S***** ist nicht im Recht.

Soweit die Verfahrensrüge (Z 4) die Ablehnung der in der Hauptverhandlung am 14. Juni 2004 gestellten Beweisanträge moniert, ist sie schon deswegen verfehlt, weil diese in der am 11. Oktober 2004 gemäß § 276a StPO neu durchgeführten Hauptverhandlung nicht wiederholt wurden und daher obsolet geworden sind (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 310).

Die in der letzten, zum Urteil führenden Verhandlung beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens „zum Wert der in der Anklageschrift angeführten Gegenstände, insbesondere der Halogenlampe dies zum Beweis dafür, dass die Gegenstände unverkäuflich und wertlos sind", wurde von den Tatrichtern zu Recht abgewiesen, weil der Antragsteller nicht angibt, aus welchen Gründen zu erwarten war, dass die Expertise entgegen der Aussage des Zeugen Günter L*****, die Wasserpumpen hätten funktioniert und die Halogenlampe sei relativ neu gewesen (S 181), das behauptete Ergebnis haben werde. Damit handelte es sich um einen unzulässigen Erkundungsbeweis (WK-StPO § 281 Rz 330). Die Notwendigkeit der Angabe jener Gründe, weswegen das Beweismittel geeignet ist, das Beweisthema zu klären, entspricht nicht nur der Jahrzehnte zurückreichenden gefestigten Rechtsprechung (vgl RIS-Justiz RS0099453 und RS0107040; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 327; Mayerhofer StPO5 § 281 Z 4 E 19), sondern fand auch Eingang in § 55 Abs 1 StPO idF des Strafprozessreformgesetzes, BGBl I 19/2004, das mit 1. Jänner 2008 in Kraft treten wird. Nach dieser an die ständige Rechtsprechung anknüpfenden Bestimmung (s die ausdrücklich auf die Judikatur Bezug nehmenden Erläuterungen zu § 57 ["Beweisanträge"] des Ministerialentwurfes eines Strafprozessreformgesetzes, JMZ 578.017/10-II.3/2001) hat der Antrag Beweisthema, Beweismittel und jene Informationen, die für die Durchführung der Beweisaufnahme erforderlich sind, zu bezeichnen und, soweit dies nicht offensichtlich ist, zu begründen, weswegen das Beweismittel geeignet sein könnte, das Beweisthema zu klären (vgl zuletzt 15 Os 150/04). Durch die Abweisung des Beweisantrages wurden somit Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt.

In der undifferenziert ausgeführten Mängel- (Z 5) und Tatsachenrüge (Z 5a) behauptet der Beschwerdeführer, die Feststellungen über entscheidende Tatsachen seien undeutlich und unvollständig. Zudem würden sich aus den Akten erhebliche Bedenken gegen die dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen ergeben. Die Tatrichter haben die Feststellung, es handle sich beim Diebsgut nicht um wertlose Gegenstände, auf die Aussage des Zeugen L*****, wonach die Wasserpumpen funktionsfähig und die Lampe relativ neuwertig war, sowie auf den Eindruck gestützt, welchen sie persönlich bei Besichtigung der Gegenstände in der Hauptverhandlung gewonnen hatten. Diese Begründung widerspricht nicht den Gesetzen der Logik und grundlegenden Erfahrungswerten.

Die dagegen erhobenen Einwände, es handle sich „offenbar um gebrauchte, ausgebaute und weggeworfene Wasserpumpen", sind reine, den angeführten Ergebnissen des Beweisverfahrens widersprechende Spekulationen.

Auch die subjektive Tatseite blieb nicht unbegründet. Das Erstgericht hat diese nämlich einerseits aus der Vorgangsweise der Angeklagten abgeleitet, andererseits aus dem gezielten Eindringen in ein Gebäude sowie aus der Wegnahme von Gegenständen, welche die Täter gebrauchen konnten (etwa der Angeklagte S***** eine Wasserpumpe zum Einbau in einen Springbrunnen seines Vaters), auf den Bereicherungsvorsatz geschlossen (US 9/10 sowie 11 Mitte). Auch diese Begründung ist mängelfrei.

Das Einsteigen in ein Gebäude, indem die Täter durch ein Loch in der Tür krochen (US 6 und 7), findet nicht nur in den Angaben der Angeklagten (vgl US 9) seine Deckung, sondern auch in den Lichtbildern, welche der Anzeige angeschlossen sind. Damit ist aber die Einbruchsqualifikation nach § 129 StGB verwirklicht. Es ist daher unerheblich, ob der Nichtigkeitswerber selbst die Füllung der Tür eingetreten oder die bereits beschädigte Tür für seine Tat ausgenützt hat (Leukauf/Steininger Komm³ § 129 RN 12).

Es liegt daher weder ein Begründungsmangel vor, noch ist das Vorbringen in der Beschwerde geeignet, die behaupteten erheblichen Bedenken zu erzeugen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.

Stichworte