OGH 15Os92/02

OGH15Os92/0222.8.2002

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. August 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kubina als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Victor O***** wegen des Vergehens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 5. Februar 2002, GZ 22 Hv 1054/01v-31, sowie über dessen Beschwerde gegen den Beschluss gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Victor O***** des Vergehens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 23. September 2001 in Graz Gerda P***** außer dem Fall des § 201 StGB mit Gewalt zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung genötigt hat, indem er sie von hinten umklammerte, auf das Gelände der Musikhochschule zerrte, dort zu Sturz brachte, sich auf sie legte und Koitalbewegungen durchführte.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 4 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht. Diese Verfahrensrüge moniert die Abweisung der in der Hauptverhandlung vom 5. Februar 2002 gestellten Anträge auf Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen, Vernehmung aller in Graz aufhältigen Schwarzafrikaner mit dem Vornamen "Victor" sowie Vernehmung der Zeugin Christine O***** (S 202).

Ein medizinischer Sachverständiger sollte zunächst zum Beweis dafür vernommen werden, "dass anlässlich der Einvernahme des Angeklagten am 28. September 2001 eine sichtbare Bissverletzung an seiner Hand noch zu bemerken gewesen wäre, wenn er der Täter gewesen ist, da nach Angaben der Zeugin P***** in der Niederschrift vom 26. September 2001 diese angegeben hat, so fest sie konnte, zugebissen zu haben". Bei diesem Beweisantrag fehlt es aber an der Bezeichnung jener Tatsachengrundlagen, welche das vom Antragsteller behauptete Ergebnis erwarten lassen (Ratz, WK StPO § 281 Rz 329; Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 19). Bei der behaupteten (sichtbaren) Bissverletzung kommt es insbesondere darauf an, in welchem Bereich der Hand sie eingetreten sein soll, weil jede Körperstelle auf Grund unterschiedlicher Beschaffenheit (zB Haut, Muskeln, hochliegende Knochen und Ähnliches) andere Reaktionen zeigt. Zudem kann die Bisskraft der Zeugin, welche auch durch die Aufregung und den Schock über das Geschehen bestimmt war, nicht mehr rekonstruiert werden. Solche für das Gutachten erforderliche Prämissen ergeben sich weder aus dem Akt, noch hat der Nichtigkeitswerber solche - mit Ausnahme der Angabe, die Zeugin habe so fest sie konnte zugebissen - bei Antragstellung dargetan. Auch beim weiteren Beweisthema zum beantragten Sachverständigengutachten, der Angeklagte könne die Tat nicht begangen haben, weil der Bissabdruck in der Wange des Opfers nicht mit seinem Gebiss übereinstimme, stellt er nicht dar, auf Grund welcher konkreten Umstände, wie etwa Größe oder besondere Stellung der Zähne, ein wesentliches, für ihn günstiges Ergebnis zu erwarten sei. Die Antragstellung geht daher nur in Richtung eines Erkundungsbeweises.

Dasselbe gilt für das Begehren, alle in Graz aufhältigen Schwarzafrikaner mit dem Vornamen "Victor" zu vernehmen. Denn sie sollten nur zum Beweis dafür befragt werden, "dass der Angeklagte die ihm angelastete Tat nicht begangen hat". Auch damit sollte das Gericht nur zu Ermittlungen veranlasst werden, um die Frage zu klären, ob von diesen Beweisen eine Förderung der Wahrheitsfindung zu erwarten ist. Dies ist aber unzulässig (Mayerhofer aaO E 88). Der Antrag schließlich, die Zeugin Christine O***** (Gattin des Angeklagten) zum Beweis dafür zu vernehmen, dass der Angeklagte zumindest seit dem Zeitpunkt der Ehe ständig einen Bart getragen hat und sohin nicht der Täter sein kann, weil die Zeugin P***** den Täter als einen Mann ohne Bart beschrieben hat, ist schon deshalb der Wahrheitsfindung nicht dienlich, weil Gerda P***** ihre ursprünglichen Angaben, der Täter habe keinen Bart getragen (S 17) relativiert hat (S 80).

Durch die Abweisung der Beweisanträge wurden daher weder Gesetze noch Grundsätze des Verfahrens hintangesetzt oder unrichtig angewendet noch sonst Verteidigungsrechte verletzt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO).

Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§ 285i StPO).

Stichworte