- EStG 1988 § 2 Abs 3: Eine Vereinbarung zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihrem Gesellschafter muß, um steuerlich anerkannt zu werden, nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen,
- EStG 1988 § 2 Abs 3; LiebhabereiVO § 1 Abs 2, § 6: Eine Betätigung, der nach der Planungsrechnung der betreffenden Person im Hinblick auf die von dieser gewählten Bewirtschaftungsart
- EStG 1988 § 2 Abs 3, § 4 Abs 4: Der Verzicht auf Einnahmen führt nicht zu Einnahmen im Rahmen der außerbetrieblichen Einkunftsarten. Anderes gilt, wenn der Verzicht in Wahrheit eine Verfügung zugunsten eines Dritten darstellt.
- EStG 1988 § 3 Abs 2, § 33 Abs 10: § 33 Abs 10 EStG 1988 ist auch bei der Ermittlung des Durchschnittsteuersatzes im Falle des besonderen Progressionsvorbehaltes nach § 3 Abs 2 leg cit anzuwenden
- EStG 1988 §§ 4, 5, 9: Für die Beurteilung, ob eine Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften in der Bilanz anzusetzen ist, sind jene Verhältnisse maßgebend, die am Bilanzstichtag bestanden haben.
- EStG 1988 § 6 Z 1, § 8 Abs 3, § 114 Abs 3: Zumindest im Geltungsbereich der Rechtslage nach dem EStG 1972 ist der Firmenwert als einheitliches Wirtschaftsgut anzusehen.
- EStG 1988 § 10 Abs 4 idF SteuerreformG 1993 BGBl 818: § 10 Abs 4 EStG 1988 idF BGBl 1993/818 ist bereits ab der Veranlagung 1994 anzuwenden
- EStG 1988 §§ 16, 18, 34; VwGG § 27; B-VG Art 132: Eine Rechtsverletzung infolge Verletzung der Entscheidungspflicht kann nur so lange gerügt werden, wie in der Sache überhaupt nicht entschieden worden ist
- EStG 1988 § 16 Abs 1, § 20: Schulgeld hat seine Ursache ausschließlich in den persönlichen Lebensverhältnissen EStG 1988 § 16: Vier Heimfahrten von der auswärtigen Arbeitsstätte an den Wohnort während eines Zeitraumes von drei Monaten erscheinen angemessen
- EStG 1988 § 16 Abs 1, § 20: Schulgeld hat seine Ursache ausschließlich in den persönlichen Lebensverhältnissen
- EStG 1988 § 21: Kriterien land- und forstwirtschaftlicher Nebentätigkeit
- EStG 1972 (1988) §§ 22, 23; GewStG § 1: Der Betrieb einer Kuranstalt bildet nach der Verkehrsauffassung einen einheitlichen (gewerblichen) Betrieb, auch wenn hiebei - sei es durch den Betreiber, sei es durch Ärzte - unterschiedlichste Leistungen erbracht werden
- EStG 1988 § 22 Z 1 lit a; GewStG § 1 Abs 1: Auch Musik, die um der Stimmung willen geboten wird, kann Kunst sein.
- EStG 1988 § 23: Ein in bestimmter Form abgewickelter An- und Verkauf von Wertpapieren (vgl E 29. 7. 1997, 96/14/0115) stellt keine gewerbliche Tätigkeit, sondern Vermögensverwaltung dar, auch wenn die Tätigkeit von einer KEG ausgeübt wird
- EStG 1988 § 24 Abs 2: Wird die Verpflichtung zur Auffüllung eines negativen Kapitalkontos gegenüber dem ausscheidenden Gesellschafter aus privaten Gründen nicht geltend gemacht,
- EStG 1988 § 34: Zahlungen aus Anlaß eingegangener Bürgschaften können als außergewöhnliche Belastung nur dann berücksichtigt werden, wennZwangsläufigkeit schon für das Eingehen der Bürgschaftsverpflichtung bestand
- EStG 1988 § 41 Abs 2; BAO § 85 Abs 1, §§ 120, 311: Der Antrag auf Durchführung einer Verlustveranlagung ist an keine Form gebunden. Anträge iSd § 85 Abs 1 BAO unterliegen im Gegensatz zu Anzeigen iSd §§ 120 ff BAO der Entscheidungspflicht gem § 311 BAO
- EStG 1988 § 98 Z 3, § 99 Abs 1 Z 1: Wird eine Modeschau in ein „unterhaltsames Präsentieren“ gekleidet, so erhält die Veranstaltung den Aspekt der Unterhaltung iSd §§ 98, 99 EStG 1988, solange nicht der Unterhaltungswert völlig in den Hintergrund tritt
- EStG 1988 §§ 103, 112a: § 103 EStG 1988 idF BGBl 1992/448 ist nur dann auf Steuerzeiträume nach 1993 weiterhin anzuwenden, wenn eine Zuzugsbegünstigung bereits erteilt
- UStG 1972 § 1 Abs 1 Z 1, § 4 Abs 2 Z 2; BAO § 303 Abs 4: Honorare, die aus Mitteln des Jubiläumsfonds der OeNB für ein Forschungsprojekt ausgezahlt werden, unterliegen der USt
- UStG 1972 § 1 Abs 1 Z 1, § 4 Abs 3: Lieferung eines gebrauchten Kfz und seine vorherige Reparatur durch denselben Unternehmer ist einheitlich zu beurtei-len; Durchlauferregelung nach § 4 Abs 3 nur bei objektiver Berechtigung zur Rechnungslegung mit USt-Ausweis
- UStG 1972 § 11 Abs 1 und 14: Bierlieferungsvertrag kann nicht als Rechnung iSd § 11 Abs 1 UStG angesehen werden
- GebG § 13 Abs 1 Z 1, § 14 TP 6: Eingabengebühr: Vergabe von Kontingenterlaubnisscheinen stellt Bewirtschaftungsangelegenheit iSd § 14 TP 6 Abs 5 Z 6 GebG dar
- KVG § 2 Z 2: GesSt: Verlustübernahme aufgrund eines Ergebnisabführungsvertrages gesellschaftsteuerpflichtig; Gemeinschaftsrecht und Rsp des EuGH erst ab 1. 1. 1995 von Bedeutung
- VwGG ¤ 63 Abs 1: Bindung der Verwaltungsbeh an die Rechtsanschauung des VwGH; ist eine solche Bindung durch ein aufhebendes Erk des VwGH eingetreten, kann der VwGH auch durch einen verstärkten Senat nicht von seiner Rechtsanschauung abgehen
- BAO § 93: Spruch und Begründung eines Bescheides sind als Ganzes zu beurteilen. Insb bei Auslegung eines im Spruch unklaren Bescheides kann seine Begründung herangezogen werden.
- BAO § 93 Abs 3 lit a, § 167 Abs 2, § 184; EStG 1972 § 23; GewStG § 1 Abs 1; BewG § 64 Abs 2, § 77 Abs 1 Z 1: Kriterien der Schätzung und Bescheidbegründung.
- BAO § 93 Abs 3 lit a, § 184: Bei einer Schätzung müssen die herangezogenen Grundlagen in einem einwandfreien Verfahren ermittelt werden, wobei die Beh Parteiengehör zu gewähren
- BAO § 93 Abs 3 lit a, § 167 Abs 2, § 184: Die Beh hat jene Schätzungsmethode zu wählen, die im Einzelfall zur Erreichung des Zieles, der tatsächlichen Besteuerungsgrundlage möglichst nahe zu kommen, am geeignetsten erscheint.
- BAO § 93 Abs 3 lit a: Der Umstand, daß eine Berufung kein substantiiertes Vorbringen enthält, befreit die AbgBeh nicht von ihrer Verpflichtung, den Sachverhalt,
- BAO § 184: Derjenige, der zu einer Schätzung begründet Anlaß gibt, muß die mit der Schätzung verbundene Unsicherheit hinnehmen
- BAO § 212a Abs 5 und 9: Es besteht keine gesetzliche Grundlage, die Aussetzung der Einhebung von Abgabenschulden wegen einer bei den GH des öff Rechts anhängigen Beschwerde
- BAO § 252 Abs 1: Einwendungen gegen die in einem Gewinnfeststellungsbescheid vorgenommene Qualifizierung von Einkünften als solche aus Gewerbebetrieb
- BAO § 308 Abs 1 und 3: Ein Wiedereinsetzungsantrag nach § 308 BAO, der keine Angaben darüber enthält, wann das Hindernis für die Einhaltung der Frist aufgehört hat, ist als unzulässig zurückzuweisen
- VwGG § 28 Abs 1 Z 4: Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozeßgegenstand des vwg Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der VwGH bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist
- GeflügelwirtschaftsG 1988 § 4 Abs 1; MOG-Nov 1995 Abschn IV: Bei einem Bescheid nach § 4 Abs 1 GeflügelwirtschaftsG 1988 handelt es sich um einen gesetzlich vorgesehenen Feststellungsbescheid.
- FinStrG § 23: Der Umstand, daß der Täter nur ein geringes Einkommen bezieht, steht als solcher der Verhängung einer Geldstrafe nicht entgegen;
- FinStrG § 31: Keine Hemmung des Fristenlaufes für die Dauer eines vwg Verfahrens hinsichtlich der im Abs 5 normierten besonderen Fristen ("absolute Verjährung");
- BAO ¤ 134: Erlaßmäßige Zufristungen hinsichtlich der Einbringung der Abgabenerklärungen führen nicht zu einer Änderung der gesetzlichen Erklärungsfrist
- KommStG 1988 § 2 Abs 5: Bruckner-Konservatorium als Betrieb einer Privatschule nach dem PrivatschulG 1962 kein Hoheitsbetrieb des Landes OÖ
- Bgld KanalabgabenG §§ 10, 11, 12; KanalbenützungsgebührenV Pamhagen: Die Vorschreibung einer Kanalbenützungsgebühr setzt das Bestehen der Anschlußpflicht voraus
- Bgld BauO § 18: Die Bgld BauO enthält im Zusammenhang mit der Vorschrei- bung von Kostenbeiträgen nach § 18 Bgld BauO für Straßen,
- Bgld KanalabgabenG §§ 5, 6: Der Abgabenanspruch des Kanalanschlußbeitrages entsteht nicht schon mit der Rechtskraft des Anschlußbescheides bzw der Anschlußbewilligung,
- Krnt LAO § 203 Abs 1 (BAO § 257 Abs 1): Ist ein erstinstanzlicher Bescheid gegenüber einem (von mehreren) AbgPfl nicht ergangen, so ist die Berufungsbeh unzuständig,
- Nö BauO 1976 § 13 Abs 2 und 7: Der Abgabentatbestand ist erfüllt, wenn beim erstmaligen Anlaß für eine Grundabtretung vom Grundeigentümer nichts oder eine Fläche in einem geringeren Ausmaß als in § 13 Abs 2 Nö BauO 1976 festgelegt abgetreten werden muß
- ZustellG § 17 Abs 3: § 17 Abs 3 ZustellG sieht eine Ausnahme von der grund- sätzlichen Wirksamkeit einer Hinterlegung nicht dafür vor, daß der Empfänger (ohne Ortsabwesenheit) an der Abholung der hinterlegten Sendung gehindert war
- Oö BauO 1994 § 19 Abs 3: Zur Verwirklichung des Tatbestandes bedarf es der Fertigstellung der Verkehrsfläche und einer Beschlußfassung des Gemeinderates über die Herstellung der Verkehrsfläche
- Oö InteressentenbeiträgeG § 1; WassergebührenV St Georgen im Attergau 1987 § 4 Abs 2: Noch kein mittelbarer Anschluß, wenn Wasserleitung nur im oder unter dem Gebäude durchführt
- KommStG 1988: § 2 Abs 5: Eine aufgrund des Gesetzes oder einer beh Anordnung bestehende Verpflichtung des Empfängers zur Annahme der Leistung ist nicht Voraussetzung für die Annahme eines Hoheitsbetriebe
- KommStG 1988 § 2 Abs 5: Bruckner-Konservatorium als Betrieb einer Privatschule nach dem PrivatschulG 1962 kein Hoheitsbetrieb des Landes OÖ
- B-VG Art 140 Abs 1 und 7; VwGG § 42 Abs 3; VfGG § 87 Abs 2: Auch ein Beschwerdefall betreffend (nachträglichen) Verspätungszuschlag und Säumniszuschlag ist ein Anlaßfall,
- Sbg BenützungsgebührenG §§ 2, 9 Abs 2: Eine unmittelbare individuelle Anrechnung der von Abgabenschuldnern bezahlten Interessentenbeiträgen ist nicht Inhalt des § 2 Sbg BenützungsgebührenG; keine analoge Anwendung des § 9 Abs 3 lit b auch auf Privathaushalte
- GetränkesteuerV Neukirchen am Großvenediger § 12: Voraussetzung einer Bewilligung der Einkaufsbesteuerung ist nicht, daß die Verkaufserlöse lückenlos erfaßt werden können
- Stmk BauO 1968 § 6a: Der Bescheid, mit dem der Aufschließungsbeitrag fällig gestellt wird, ist nicht deshalb rechtswidrig, weil gegen die Erteilung der Baubewilligung Berufung erhoben wurde
- Stmk LAO § 191 Abs 2 (BAO § 245 Abs 2): Wird der Nachtrag der fehlenden Begründung verlangt und eine vorzeitige Berufung für den Fall erhoben, darf (bei Verweigerung des Nachtrages der Begründung) die Berufung nicht durch Zurückweisung erledigt werden
- Tir BauO § 9: Die Anmietung von Stellplätzen allein befreit noch nicht von der Pflicht zur Leistung einer Ausgleichsabgabe
- Tir BauO § 19 Abs 1: Ein Bauberechtigter ist nach der Tir BauO weder AbgPfl noch Haftender des mit der Verwirklichung des Tatbestandes entstandenen Erschließungsbeitrages.
- Tir LAO § 156 Abs 1 (BAO § 209 Abs 1): Unterbrechungswirkung auch von inhaltlich fehlerhaften Verwaltungsakten
- Vbg AbgabenverfahrensG § 27 Abs 2 (BAO § 93 Abs 2): Eine unrichtige Bezeichnung der Firma einer Gesellschaft ist dann unbeachtlich, wenn nach der Verkehrsauffassung keine Zweifel an der Identität des Empfängers bestehen
- Vbg BauG 1972 § 13; GaragenausgleichsabgabeV Feldkirch § 2: Voraussetzung für die Abgabepflicht (Garagenausgleichsabgabe) ist nur die (rechtskräftige) Befreiung von der Stellplatzpflicht, nicht aber auch die Errichtung des Gebäudes
- FAG 1979 § 15 Abs 3 Z 4; WasserleitungsO St Gallenkirch: Wasseranschluß- bzw Ergänzungsgebühr auch bei bestehendem Wasserrecht am Gemeindebrunnen oder privatrechtlichen Ansprüchen zur Nutzung von Quellen der Gemeindewasserversorgungsanlage
- VStG § 5 Abs 1 und 2; StGB § 5: Der für das Sich-Abfinden (iSd bedingten Vorsatzes) erforderliche positive Willensentschluß muß durch entsprechende Sachverhaltsfeststellungen hinreichend untermauert werden;
- WAO § 216 Abs 1 (BAO § 281 Abs 1): Aussetzung und Vorabentscheidungsverfahren
- Wr ParkometerG § 1; Wr V über die Art der zu verwendenden Kontrolleinrichtungen in Kurzparkzonen: Auch der an einer Grundstückseinfahrt (in einer Kurzparkzone) allein Nutzungsberechtigte hat für den Fall des Abstellens die Abgabe zu entrichten.
- Wr UmweltabgabeG § 10 Abs 2; Wr Kanalräumungs- und KanalgebührenG § 12 Abs 1, § 13 Abs 2; Wr KanalgebührenO § 2 Abs 2: Für die in den demonstrativen Aufzählungen des § 13 Abs 2 Wr Kanalräumungs- und KanalgebührenG und § 10 Abs 2 Wr UmweltabgabeG ...
- Wr VergnügungssteuerG § 6 Abs 6: Die Regelung, daß dann, wenn ein Apparat nicht mehr gehalten wird, die Verpflichtung zur Entrichtung der Steuer erst mit Ablauf des Kalendermonats endet, in dem
- Wr WasserversorgungsG 1960 § 11: Die AbgBeh darf nur dann von der Unbedenklichkeit der Meßergebnisse ausgehen, wenn die Überprüfung selbst einwandfrei die bestehenden Zweifel an der Funktionstüchtigkeit des Wasserzählers beseitigt