führt dies zu keinem Veräußerungsgewinn, sondern zu einer steuerneutralen Einlage. Dabei müssen jedoch Umstände vorliegen, die klar zutage treten lassen, daß der Gesellschafterwechsel von Schenkungsabsicht getragen ist
§ 24 Abs 2 EStG 1988
führt dies zu keinem Veräußerungsgewinn, sondern zu einer steuerneutralen Einlage. Dabei müssen jedoch Umstände vorliegen, die klar zutage treten lassen, daß der Gesellschafterwechsel von Schenkungsabsicht getragen ist
§ 24 Abs 2 EStG 1988