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UStG 1972 § 1 Abs 1 Z 1, § 4 Abs 2 Z 2; BAO § 303 Abs 4: Honorare, die aus Mitteln des Jubiläumsfonds der OeNB für ein Forschungsprojekt ausgezahlt werden, unterliegen der USt

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 885 Heft 24 v. 15.12.1998

§ 1 Abs 1 Z 1 UStG 1972

§ 4 Abs 2 Z 2 UStG 1972

Honorare, die aus Mitteln des Jubiläumsfonds der OeNB für ein Forschungsprojekt ausgezahlt werden und im ggstdl Fall über einen Projektleiter zufließen, sind nicht bundesgesetzlich geregelte Zuschüsse iSd § 4 Abs 2 Z 2 UStG 1972 und unterliegen daher der USt.

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