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FinStrG § 23: Der Umstand, daß der Täter nur ein geringes Einkommen bezieht, steht als solcher der Verhängung einer Geldstrafe nicht entgegen;

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 905 Heft 24 v. 15.12.1998

generalpräventive Überlegungen sind keineswegs nur in Fällen bereits vorliegender entsprechender Publizität, sondern ganz allgemein anzustellen

§ 23 FinStrG

1. Der Umstand, dass der Täter nur ein geringes Einkommen bezieht, steht als solcher der Verhängung einer Geldstrafe nicht entgegen.

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