generalpräventive Überlegungen sind keineswegs nur in Fällen bereits vorliegender entsprechender Publizität, sondern ganz allgemein anzustellen
§ 23 FinStrG
1. Der Umstand, dass der Täter nur ein geringes Einkommen bezieht, steht als solcher der Verhängung einer Geldstrafe nicht entgegen.