§ 12 GetränkesteuerV Neukirchen am Großvenediger
Voraussetzung einer Bewilligung der Einkaufsbesteuerung nach § 12 ist nicht, dass die Verkaufserlöse lückenlos erfasst werden können.
§ 12 GetränkesteuerV Neukirchen am Großvenediger
Voraussetzung einer Bewilligung der Einkaufsbesteuerung nach § 12 ist nicht, dass die Verkaufserlöse lückenlos erfasst werden können.