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Wr VergnügungssteuerG § 6 Abs 6: Die Regelung, daß dann, wenn ein Apparat nicht mehr gehalten wird, die Verpflichtung zur Entrichtung der Steuer erst mit Ablauf des Kalendermonats endet, in dem

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 913 Heft 24 v. 15.12.1998

§ 6 Abs 6 Wr VergnügungssteuerG LGBl 1987/43 idF LGBl 1995/1

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