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Tir BauO § 19 Abs 1: Ein Bauberechtigter ist nach der Tir BauO weder AbgPfl noch Haftender des mit der Verwirklichung des Tatbestandes entstandenen Erschließungsbeitrages.

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 909 Heft 24 v. 15.12.1998

§ 19 Abs 1 Tir BauO LGBl 1989/33

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