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FinStrG § 31: Keine Hemmung des Fristenlaufes für die Dauer eines vwg Verfahrens hinsichtlich der im Abs 5 normierten besonderen Fristen ("absolute Verjährung");

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 906 Heft 24 v. 15.12.1998

so kann mit normativer Wirkung eine Strafe auch dann nicht ausgesprochen werden, wenn ein rechtskräftiger Schuldspruch vorliegt

§ 31 FinStrG

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