oder eine andere rechtliche Beurteilung stellen keine Wiederaufnahmsgründe betreffend das vorangegangene Verfahren dar
§ 303 Abs 1 lit b und c BAO
1. Die Erlassung eines Abgabenbescheides an ein zu Unrecht herangezogenes Steuersubjekt hindert nicht die Geltendmachung des durch eine andere Einkünftezurechnung verwirklichten Abgabenanspruches gegen ein anderes Steuersubjekt in einem anderen Abgabenverfahren.