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StPO § 427 Abs 2: Die Beurteilung durch das Gericht, ob in Abwesenheit des Angekl bei der Hauptverhandlung eine vollkommen beruhigende Aufklärung des Sachverhaltes zu erwarten sei, ist einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde nicht zugänglich

Erkenntnisse des OGHÖStZB 1998, 916 Heft 24 v. 15.12.1998

§ 427 Abs 2 StPO

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