Die Entwicklung und Verwertung von Computerprogrammen ist für die Zuordnung in den Tätigkeits- oder Berufekatalog des § 22 Abs 1 Z 1 EStG 1972 noch nicht ausreichend. Das Vorliegen einer Abgabenhinterziehung (die zur Nichtabzugsfähigkeit der Steuern beim EW des Betriebsvermögens und der VermSt führen kann) muß von der AbgBeh als Vorfrage selbständig beurteilt und entsprechend substantiiert begründet werden