§ 216 Abs 1 (BAO: § 281 Abs 1) WAO
1. Ein bloß abstraktes, allein in der gemeinschaftsrechtlichen Dimension des Falles begründetes Interesse steht einer Anwendung des § 216 Abs 1 WAO ebensowenig entgegen wie das Argument, die Aussetzung mindere die Chance, in den Genuss der allfälligen Auswirkungen der Entscheidung des EuGH im eingeleiteten Vorabentscheidungsverfahren zu kommen.