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GeflügelwirtschaftsG 1988 § 4 Abs 1; MOG-Nov 1995 Abschn IV: Bei einem Bescheid nach § 4 Abs 1 GeflügelwirtschaftsG 1988 handelt es sich um einen gesetzlich vorgesehenen Feststellungsbescheid.

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 904 Heft 24 v. 15.12.1998

§ 4 Abs 1 GeflügelwirtschaftsG 1988

Abschn IV MOG-Nov 1995

Bei einem Bescheid nach § 4 Abs 1 GeflügelwirtschaftsG 1988 handelt es sich um einen gesetzlich vorgesehenen Feststellungsbescheid. Er kann auch nachträglich mit den Folgewirkungen des § 6 Abs 5 zweiter Satz leg cit erlassen und der Abgabenbemessung zugrunde gelegt werden.

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