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EStG 1988 § 6 Z 1, § 8 Abs 3, § 114 Abs 3: Zumindest im Geltungsbereich der Rechtslage nach dem EStG 1972 ist der Firmenwert als einheitliches Wirtschaftsgut anzusehen.

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 873 Heft 24 v. 15.12.1998

Eine Teilwertabschreibung kommt daher nur dann in Betracht, wenn der Teilwert in seinem Gesamtwert unter die Anschaffungskosten gesunken ist

§ 6 Z 1 EStG 1988

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