über den Zeitpunkt der Erlassung der jeweiligen das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung hinaus auszudehnen
§ 212a Abs 5 und 9 BAO
über den Zeitpunkt der Erlassung der jeweiligen das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung hinaus auszudehnen
§ 212a Abs 5 und 9 BAO