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B-VG Art 140 Abs 1 und 7; VwGG § 42 Abs 3; VfGG § 87 Abs 2: Auch ein Beschwerdefall betreffend (nachträglichen) Verspätungszuschlag und Säumniszuschlag ist ein Anlaßfall,

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 909 Heft 24 v. 15.12.1998

Art 140 Abs 1 und 7 B-VG

§ 42 Abs 3 VwGG

§ 87 Abs 2 VfGG

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