§ 11 FinStrG
§ 13 FinStrG
Die Beitragstäterschaft zu einem Finanzvergehen ist, zumindest in Form einer intellektuellen Förderung, unabhängig von der beruflichen oder handelsrechtlichen Stellung des Beitragstäters möglich.
§ 11 FinStrG
§ 13 FinStrG
Die Beitragstäterschaft zu einem Finanzvergehen ist, zumindest in Form einer intellektuellen Förderung, unabhängig von der beruflichen oder handelsrechtlichen Stellung des Beitragstäters möglich.