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EStG 1988 § 2 Abs 3; LiebhabereiVO § 1 Abs 2, § 6: Eine Betätigung, der nach der Planungsrechnung der betreffenden Person im Hinblick auf die von dieser gewählten Bewirtschaftungsart

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 868 Heft 24 v. 15.12.1998

von vornherein die Eignung zur Erzielung eines Gesamtgewinnes oder Gesamtüberschusses fehlt, erfolgt nicht in der von§ 1 Abs 1 LiebhabereiVO geforderten Absicht und führt daher auch nicht zu Einkünften

§ 2 Abs 3 EStG 1988

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