von vornherein die Eignung zur Erzielung eines Gesamtgewinnes oder Gesamtüberschusses fehlt, erfolgt nicht in der von§ 1 Abs 1 LiebhabereiVO geforderten Absicht und führt daher auch nicht zu Einkünften
§ 2 Abs 3 EStG 1988
von vornherein die Eignung zur Erzielung eines Gesamtgewinnes oder Gesamtüberschusses fehlt, erfolgt nicht in der von§ 1 Abs 1 LiebhabereiVO geforderten Absicht und führt daher auch nicht zu Einkünften
§ 2 Abs 3 EStG 1988