§ 13 Abs 1 Z 1 GebG
§ 14 TP 6 GebG
Da zur Entrichtung der Eingabengebühr derjenige verpflichtet ist, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht wurde, kommt der Frage, ob die Überreichung der Eingabe vollmachtsloses Handeln darstellte, keine Bedeutung zu.