§ 3 Abs 2 EStG 1988
§ 33 Abs 10 EStG 1988
Die Bestimmung des § 33 Abs 10 EStG 1988 ist auch bei der Ermittlung des Durchschnittssteuersatzes im Falle des besonderen Progressionsvorbehaltes nach § 3 Abs 2 leg cit anzuwenden.
§ 3 Abs 2 EStG 1988
§ 33 Abs 10 EStG 1988
Die Bestimmung des § 33 Abs 10 EStG 1988 ist auch bei der Ermittlung des Durchschnittssteuersatzes im Falle des besonderen Progressionsvorbehaltes nach § 3 Abs 2 leg cit anzuwenden.