§ 27 Abs 2 (BAO: § 93 Abs 2) Vbg AbgabenverfahrensG
Zwar sind im Firmenbuch eingetragene Ges mit ihrer Fa zu bezeichnen, eine unrichtige Bezeichnung ist allerdings dann unbeachtlich, wenn nach der Verkehrsauffassung keine Zweifel an der Identität des Empfängers besteht.