§ 5 Abs 1 und 2 VStG
§ 5 StGB
1. Der für das Sich-Abfinden (iSd bedingten Vorsatzes) erforderliche positive Willensentschluss muss in der Entscheidung stets durch entsprechende Sachverhaltsfeststellungen hinreichend untermauert werden. Allgemeine Formulierungen, wie der Täter „hätte wissen müssen“ oder „ihm hätte bewusst sein müssen“ vermögen die Annahme bedingten Vorsatzes weder im Tatsächlichen noch in rechtlicher Hinsicht zu tragen.