Art 7 Abs 1 B-VG
§nl 24 Abs 4 KStG 1988 idF BGBl I 1997/70
Es bestehen keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § nl24 Abs 4 Z 1 KStG 1988 idF BGBl I 1997/70, mit der die Mindest-KSt iHv 5 % der gesetzlichen Mindesthöhe des Grund- bzw Stammkapitals festgelegt wird. Zwar führt die Mindest-KSt bei GmbH mit einem Ertrag unter 73.500 S zu einer überproportionalen Ertragsbesteuerung, der VfGH hält dies aber noch nicht für unverhältnismäßig, zumal die über die proportionale Belastung hinausgehende Belastung absolut gesehen nicht übermäßig ist.