Rechtssatz
Die Beurteilung einer Delegation nach § 31 JN hat sich auf die Frage der Zweckmäßigkeit aus den Gesichtspunkten der Verfahrensbeschleunigung, Kostenverringerung und Erleichterung des Gerichtszuganges für die Beteiligten sowie der Amtstätigkeit zu beschränken; sie dient nicht dazu, bisher erfolglose Ablehnungsanträge einer neuerlichen Überprüfung zu unterziehen.
4 Nd 1/95 | OGH | 16.01.1995 |
Auch; nur: Die Beurteilung einer Delegation nach § 31 JN hat sich auf die Frage der Zweckmäßigkeit aus den Gesichtspunkten der Verfahrensbeschleunigung, Kostenverringerung und Erleichterung des Gerichtszuganges für die Beteiligten sowie der Amtstätigkeit zu beschränken. (T1)<br/>Beisatz: Dies ist dann der Fall, wenn beide Parteien oder zumindest eine von ihnen und die überwiegende Anzahl der Zeugen im Sprengel des begehrten Gerichtes wohnen und die Durchführung vor dem erkennenden Gericht übermäßige Kosten verursachen würde. Für die Zweckmäßigkeit einer Delegierung ist der Kanzleisitz der Parteienvertreter nicht von Bedeutung. (T2) |
6 Nd 501/99 | OGH | 07.07.1999 |
Auch; nur T1; Beis ähnlich T2; Beisatz: Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn das Beweisverfahren oder der maßgebliche Teil desselben vor dem erkennenden Gericht durchgeführt werden kann, weil die Wahrung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes bedeutsamer erscheint als die Einhaltung der örtlichen Zuständigkeitsordnung. (T3) |
6 Nd 1/00 | OGH | 03.05.2000 |
Vgl auch; Beisatz: Zielsetzung der Delegierung ist eine wesentliche Verkürzung beziehungsweise Verbilligung des Verfahrens sowie eine Erleichterung des Gerichtszuganges oder der Amtstätigkeit. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn das Beweisverfahren oder der maßgebliche Teil desselben - wie hier - vor dem erkennenden Gericht durchgeführt werden kann, weil die Wahrung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes bedeutsamer erscheint als die Einhaltung der örtlichen Zuständigkeitsordnung. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Delegierung des Verfahrens berechtigt, weil 12 Zeugen und die klagende Partei, deren Vernehmung beantragt wurde, ihren Wohnsitz im Sprengel des anderen Gerichtes haben. (T5) |
5 Nd 518/00 | OGH | 21.11.2000 |
Auch; nur T1; Beis wie T4 nur: Zielsetzung der Delegierung ist eine wesentliche Verkürzung beziehungsweise Verbilligung des Verfahrens sowie eine Erleichterung des Gerichtszuganges oder der Amtstätigkeit. (T6) |
2 Nd 2/02 | OGH | 10.07.2002 |
Auch; nur T1; Beisatz: Wenn sich daher die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zu Gunsten beider Parteien lösen lässt und eine Partei der Delegation widersprochen hat, so ist diese abzulehnen. (T7) |
7 Nd 509/02 | OGH | 01.08.2002 |
Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Zweckmäßigkeitsgründe bilden etwa der Wohnort der Parteien und der zu vernehmenden Zeugen oder die Lage eines Augenscheingegenstandes. (T8) |
7 Nc 13/03a | OGH | 06.05.2003 |
Auch; Beis wie T6; Beis ähnlich wie T7 |
2 Nc 18/03z | OGH | 23.06.2003 |
Auch; Beis wie T6; Beis wie T7; Beisatz: Eine wesentliche Verbilligung des Rechtsstreites ist etwa dann der Fall, wenn durch Verbindung von Prozessen eine mehrfache Beweisaufnahme zu denselben Beweisthemen vermieden werden kann. (T9) |
2 Nc 23/03k | OGH | 14.08.2003 |
Auch; Beis wie T6; Beis wie T9; Beisatz: Wenngleich eine Delegierung grundsätzlich nur einen Ausnahmefall darstellen soll, und speziell dann, wenn eine der Parteien der Delegierung widersprochen hat, diese zumeist abzulehnen ist, so liegen doch die Voraussetzungen hier vor: Das gegenständliche Verfahren ist nur eines von zahlreichen gleichgelagerten vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen geführten Verfahren, in denen die Kläger Schädigung anlässlich von Plasmaspenden behaupten. Es wäre eine nicht absehbare Vermehrung an Zeitaufwand und Kostenaufwand, wenn alle diese Verfahren nunmehr zufolge der unterschiedlichen Zuständigkeitsorte für die aus dem grundsätzlich selben Haftungsgrund in Anspruch genommenen beklagten Parteien getrennt, mit teuren und zeitaufwändigen Beweisverfahren (insbesondere Sachverständigengutachten) bei unterschiedlichen Gerichtsständen fortgeführt werden müssten. (T10) |
2 Nc 30/03i | OGH | 29.08.2003 |
Auch; Beis wie T6; Beis wie T9; Beis wie T10 |
8 Nc 39/03g | OGH | 03.11.2003 |
Vgl auch; Beis wie T6; Beis wie T9; Beisatz: Zweckmäßigkeitsgründe sprechen auch dann für die Konzentrierung mehrerer Verfahren bei dem Gericht eines Sprengels, selbst wenn ein Teil der Zeugen im Sprengel eines anderen Gerichts wohnen. (T11) |
8 Nc 6/04f | OGH | 17.03.2004 |
Auch; nur T1; Beis wie T6; Beis wie T9 |
8 Nc 36/04t | OGH | 24.08.2004 |
Auch; Beisatz: Hier: Ist das Konkursverfahren bereits weit fortgeschritten, ist die Delegation nicht zweckmäßig, da die Befassung eines anderen Gerichts und die erforderliche Neubestellung der Organe des Konkursverfahrens zwangsläufig zu einer Verfahrensverzögerung führt. (T12) |
6 Nc 29/05z | OGH | 15.11.2005 |
Beisatz: Der Kanzleisitz eines Parteienvertreters ist für die Beurteilung der Zweckmäßigkeit einer Delegierung ohne Bedeutung. (T13) |
6 Nc 11/06d | OGH | 22.05.2006 |
Vgl auch; Beis wie T4 nur: Zielsetzung der Delegierung ist eine wesentliche Verkürzung beziehungsweise Verbilligung des Verfahrens. (T14) |
7 Nc 17/06v | OGH | 04.09.2006 |
nur T1; Beis wie T2 nur: Dies ist dann der Fall, wenn beide Parteien oder zumindest eine von ihnen und die überwiegende Anzahl der Zeugen im Sprengel des begehrten Gerichtes wohnen. (T15) |
6 Nc 30/06y | OGH | 01.12.2006 |
Auch; Beis ähnlich wie T4; Beis wie T8 |
7 Nc 7/07z | OGH | 21.03.2007 |
Auch; Beis wie T6; Beis wie T15 |
6 Nc 6/07w | OGH | 21.03.2007 |
Auch; Beis wie T4; Beis wie T8 |
3 Nc 31/07z | OGH | 14.12.2007 |
nur T1; Beisatz: Hier: Delegierung einer Sachwalterschaftssache, in der die Betroffene die Zusammenarbeit mit dem Pflegschaftsgericht verweigert, abgelehnt. (T16) |
9 Nc 11/08d | OGH | 29.05.2008 |
Auch; nur T1; Beisatz: Je weiter das Verfahren fortgeschritten ist, umso weniger werden Gründe der Zweckmäßigkeit für eine Delegierung sprechen. Die begonnene Beweisaufnahme schließt allerdings eine Delegierung nicht von vornherein aus. (T17) |
5 Nc 9/08f | OGH | 03.06.2008 |
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Auch bei strenger Prüfung der Zweckmäßigkeit der begehrten Delegierung ist diese im vorliegenden Fall zu bejahen, weil mit Ausnahme des Beklagten sämtliche andere Personen, insbesondere fünf Zeugen im Sprengel jenes Gerichts wohnen beziehungsweise sich häufig aufhalten, an das delegiert werden soll. Überdies ist voraussichtlich ein Sachverständigengutachten mit Befundaufnahme an Ort und Stelle einzuholen. (T18)<br/>Beisatz: Wenn das Beweisverfahren zur Gänze vor dem erkennenden Gericht durchgeführt werden kann, ist die Wahrung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes neben der Erleichterung des Gerichtszugangs und der Amtstätigkeit des Gerichts zu Gunsten der Zweckmäßigkeit zu veranschlagen und steht im wohlverstandenen Interesse beider Parteien. (T19) |
10 Nc 18/08s | OGH | 22.10.2008 |
Auch; Beisatz: Die Delegierung ist zweckmäßig, wenn die Zuständigkeitsübertragung zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, einer Erleichterung des Gerichtszugangs für die Beteiligten sowie der Amtstätigkeit oder zu einer Kostenverringerung beiträgt. (T20)<br/>Beisatz: Für die Zweckmäßigkeit der Zuweisung einer Rechtssache an ein anderes Gericht ist vor allem der Wohnsitz der Parteien und der namhaft gemachten Zeugen maßgeblich. (T21)<br/>Beis wie T13 |
9 Nc 1/09k | OGH | 03.02.2009 |
Vgl auch; Beisatz: Zielsetzung der Delegierung ist eine wesentliche Verkürzung und/oder Verbilligung des Verfahrens sowie eine Erleichterung des Gerichtszugangs oder der Amtstätigkeit. (T22)<br/>Beisatz: Hier: Delegierung vom Arbeits- und Sozialgericht Wien an das Landesgericht Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht erfolgt, weil elf der dreizehn beantragten Zeugen und der Kläger ihren Wohnsitz in Tirol bzw Vorarlberg hatten und dadurch eine Erleichterung des Gerichtszugangs und eine Verbilligung des Verfahrens erzielt werden sowie der absolut überwiegende Teil des Beweisverfahrens vor dem erkennenden Gericht durchgeführt werden kann. (T23) |
8 Nc 1/09b | OGH | 23.03.2009 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Eine schon begonnene Beweisaufnahme schließt nicht von vornherein eine Delegierung aus. Entscheidend ist vielmehr auch in diesem Fall, ob eine Delegierung immer noch zweckmäßig iSd § 31 Abs 1 JN ist. (T24)<br/>Beisatz: Spekulationen über die zu erwartende Rechtsansicht eines im Instanzenzug übergeordneten Gerichts sind für die Entscheidung über die Delegierung nicht von Relevanz. (T25) |
8 Nc 2/09z | OGH | 30.04.2009 |
Auch; Beis wie T7; Beis wie T25 |
2 Nc 28/09d | OGH | 03.12.2009 |
Auch; nur T1; Beis wie T4; Beis wie T8 |
5 Nc 8/10m | OGH | 21.04.2010 |
Vgl; nur T1; Beis wie T8; Beis wie T20 |
1 Nc 81/10t | OGH | 12.01.2011 |
nur: Die Beurteilung einer Delegation nach § 31 JN hat sich auf die Frage der Zweckmäßigkeit aus den Gesichtspunkten der Verfahrensbeschleunigung, Kostenverringerung und Erleichterung des Gerichtszuganges für die Beteiligten zu beschränken. (T26) |
4 Nc 10/11z | OGH | 20.06.2011 |
Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T21; Beisatz: Besteht zwischen den Parteien Einvernehmen über die Delegierung, ist bei der Beurteilung der Zweckmäßigkeit kein strenger Maßstab anzulegen. (T27) |
4 Nc 14/11p | OGH | 25.07.2011 |
Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T8; Beis wie T21; Beis wie T27 |
4 Nc 21/11t | OGH | 18.10.2011 |
Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis ähnlich wie T8; Beis ähnlich wie T15; Beis wie T21; Beisatz: Wo die zu vernehmenden Personen polizeilich gemeldet sind ist irrelevant. (T28) |
6 Nc 23/11a | OGH | 13.12.2011 |
Vgl; Beis ähnlich wie T2; Beis wie T4 |
1 Ob 259/11m | OGH | 31.01.2012 |
Auch; nur T1; Beis wie T3; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T13; Beis wie T20; Beis wie T21 |
9 Nc 4/12f | OGH | 03.02.2012 |
Vgl auch; Beis wie T7; Beis wie T20 |
5 Nc 2/12g | OGH | 24.02.2012 |
Auch; nur T1; Beis wie T8 |
7 Nc 5/12p | OGH | 26.04.2012 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T20; Beis ähnlich wie T7 |
4 Nc 9/12d | OGH | 27.04.2012 |
Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis ähnlich wie T8; Beis ähnlich wie T15; Beis ähnlich wie T21; Beisatz: Hier: Anlageberatung. (T29) |
2 Nc 2/12k | OGH | 15.06.2012 |
Vgl auch; nur T1; Auch Beis wie T8; Auch Beis wie T18 nur: Wenn voraussichtlich ein Sachverständigengutachten mit Befundaufnahme an Ort und Stelle einzuholen ist. (T30)<br/>Beisatz: Es fällt ins Gewicht, wenn sich das Kraftfahrzeug, dessen Mangelhaftigkeit der Kläger behauptet, an dessen Wohnort befindet und dort von dem voraussichtlich zu bestellenden Sachverständigen zum Zweck der Befundaufnahme zu besichtigen sein wird. (T31) |
10 Nc 15/12f | OGH | 03.09.2012 |
Auch |
5 Nc 9/13p | OGH | 12.06.2013 |
Auch; nur T1; Beis wie T15 |
4 Nc 2/14b | OGH | 18.02.2014 |
Auch; Beis wie T20; Beisatz: Eine Delegierung soll aber regelmäßig nur den Ausnahmefall darstellen; lässt sich daher die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten beider Parteien lösen und hat eine Partei der Delegation widersprochen, so ist die Delegation abzulehnen. (T32) |
1 Nc 19/14f | OGH | 15.04.2014 |
Auch |
9 Nc 5/14f | OGH | 08.05.2014 |
Auch; nur T1 |
10 Nc 11/14w | OGH | 02.05.2014 |
Auch; nur T26 |
4 Nc 14/14t | OGH | 12.06.2014 |
Auch; Beis wie T3 |
5 Nc 42/14t | OGH | 17.12.2014 |
Auch; Beisatz: Abweisung eines Antrags auf persönliche Akteneinsicht einer rechtsanwaltlich vertretenen Partei ist kein Delegierungsgrund. (T33)<br/> |
10 Nc 9/15b | OGH | 09.03.2015 |
Auch; Beis wie T3; Beis wie T8; Beis ähnlich wie T20 |
7 Nc 6/15i | OGH | 30.03.2015 |
Auch; Beis wie T8; Beis wie T13; Beis wie T18 |
9 Nc 8/15y | OGH | 26.05.2015 |
Auch; nur T1 |
9 Nc 14/15f | OGH | 25.08.2015 |
Auch; nur T1; Beis wie T7; Beis wie T32 |
1 Ob 153/15d | OGH | 27.08.2015 |
nur T1; Beisatz: Diese Zweckmäßigkeitsgründe werden bei der Entscheidung über einen Verfahrenshilfeantrag nur selten vorliegen (so schon 1 Ob 152/14f). (T34) |
1 Nc 45/15f | OGH | 08.09.2015 |
nur T1; Beisatz: Bei der Entscheidung über einen Verfahrenshilfeantrag werden die Voraussetzungen für eine Delegation nach § 31 Abs 1 JN nur selten vorliegen, wird dieses Verfahren doch einerseits einseitig und andererseits in aller Regel schriftlich abgeführt, womit es für den Verfahrensaufwand des Verfahrenshilfewerbers keinen Unterschied macht, ob die Entscheidung durch das zuständige Gericht erfolgt oder einem anderen Gericht übertragen wird (so schon 1 Ob 152/14f). (T35) |
6 Nc 8/16b | OGH | 30.05.2016 |
Auch; Beis wie T3; Beis wie T8; Beis wie T20 |
5 Nc 11/15k | OGH | 31.08.2015 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T5; Beis wie T15; Beis wie T21 |
8 Nc 20/17h | OGH | 08.06.2017 |
Auch; nur T1; Beisatz: Wo potenzielle, aber (noch) nicht beantragte Zeugen ihren Wohnsitz haben könnten, kann nicht berücksichtigt werden. (T36) |
7 Nc 22/17w | OGH | 18.12.2017 |
Auch; Beisatz: Hier: Vernehmung auswärtiger Zeugen ist im Wege der Videokonferenz möglich. (T37) |
6 Nc 3/18w | OGH | 31.01.2018 |
Auch; nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Die Einvernahme vor dem erkennenden Gericht ist jener im Weg der Videokonferenz jedenfalls dann vorzuziehen, wenn praktisch das gesamte Beweisverfahren auf diese Weise durchgeführt werden müsste. (T38) |
7 Nc 5/18x | OGH | 04.04.2018 |
Vgl |
6 Nc 8/18f | OGH | 02.05.2018 |
Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T13; Beis wie T38; Beisatz: Wenn sowohl der Kläger als auch die beantragten Zeugen ihren Wohnsitz im Sprengel des beantragten Gerichts haben, fällt der Wohnsitz der Beklagten nicht ins Gewicht. (T39) |
9 Nc 1/19z | OGH | 25.01.2019 |
nur T1; Beisatz: Die Möglichkeit einer Beweisaufnahme im Weg der Videokonferenz ist (hier: im Hinblick auf den Gesundheitszustand der Klägerin) zu bedenken, hat der Gesetzgeber diese doch sogar zur unmittelbaren Beweisaufnahme erklärt (§ 277 ZPO). (T40) |
8 Nc 7/19z | OGH | 08.03.2019 |
Auch; nur T1; Beis wie T13; Beis wie T37; Beisatz: Die Konzentration von Parallelverfahren bei einem einzigen Gericht kann eine Delegierung begründen. Das spricht umgekehrt gegen eine Delegierung, wenn sie eine solche Konzentration gerade verhinderte. (T41) |
4 Nc 4/19d | OGH | 13.02.2019 |
Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T11; Beisatz: Die Zweckmäßigkeit der Konzentration von Parallelverfahren bei einem Gericht spricht gegen eine Delegierung, wenn sie eine solche Konzentration gerade verhindern würde. (T42) |
6 Nc 3/19x | OGH | 11.02.2019 |
Vgl auch; Beisatz: Dass die Konzentration von Parallelverfahren bei einem einzigen Gericht eine Delegierung begründen kann, spricht umgekehrt gegen eine Delegierung, wenn sie eine solche Konzentration gerade verhinderte. (T43) |
9 Nc 10/19y | OGH | 15.04.2019 |
Auch; Beisatz: Die Möglichkeit einer Beweisaufnahme im Weg der Videokonferenz ist zu bedenken. Der Gesetzgeber hat diese sogar zur unmittelbaren Beweisaufnahme erklärt (§ 277 ZPO), sodass auch unter dem Aspekt des Unmittelbarkeitsgrundsatzes keine bedenken dagegen bestehen. (T44) |
9 Nc 18/20a | OGH | 11.09.2020 |
Beisatz: Hier: Auch bei einvernehmlicher Beantragung nicht zweckmäßig, wenn Beweisaufnahme bereits begonnen hat. (T45) |
8 Nc 56/21h | OGH | 08.10.2021 |
Vgl; Beisatz: Hier: Auch wenn sich der Hauptwohnsitz des Schuldners schon seit Jahren in einem anderen Bundesland befindet, erscheint eine Delegation in Anbetracht des nunmehr fortgeschrittenen Verfahrensstadiums (nach Bestätigung des Zahlungsplans) nicht zweckmäßig. (T46) |
9 Nc 2/23b | OGH | 25.01.2023 |
Vgl; Beis wie T37; Beis wie T44 |
7 Nc 14/23b | OGH | 29.06.2023 |
vgl; Beisatz wie T18; Beisatz wie T20 |
1 Nc 2/24w | OGH | 19.02.2024 |
vgl; Beisatz: Hier: behauptete Verfahrenserschwernisse bei Bestellung eines Verfahrenshelfers im Sprengel eines Oberlandesgerichts, wenn nach § 9 Abs 4 AHG eine Delegierung in einen anderen Oberlandesgerichtssprengel erfolgen müsste. Mangels behaupteten Fehlverhaltens eines Organs des Oberlandesgerichts hat jedoch eine solche Delegierung nicht zu erfolgen, sodass auch der auf § 31 JN gestützte Delegierungsantrag abzuweisen ist. (T47) |
6 Nc 18/24k | OGH | 12.08.2024 |
Beisatz wie T2; Beisatz wie T13 |
Dokumentnummer
JJR_19901129_OGH0002_0080ND00003_9000000_001
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