European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0040NC00019.14B.0827.000
Spruch:
Der Antrag der beklagten Partei, die Rechtssache „an ein zuständiges, unbefangenes Gericht […] tunlichst außerhalb des OLG Sprengels Wien“ zu delegieren, wird abgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Antragstellerin stützt ihren Delegierungsantrag erkennbar auf die Befangenheit aller Richter des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien und strebt im Ergebnis eine notwendige Delegation gemäß § 30 JN an. Für eine solche Delegation liegen aber die notwendigen Voraussetzungen nicht vor.
Über Befangenheiten von Richtern und ihre Ablehnung ist allein auf dem in § 23 JN vorgeschriebenen Weg zu entscheiden. Erst nach erfolgreicher Ablehnung aller Richter des Oberlandesgerichts Wien hätte der Oberste Gerichtshof über eine Delegierung an ein außerhalb des Oberlandesgerichtssprengels Wien gelegenes Gericht zu entscheiden (9 Nc 8/11t).
Zudem kann nach ständiger Rechtsprechung ein Antrag auf Delegierung mit Aussicht auf Erfolg nicht auf Ablehnungsgründe gestützt werden (RIS‑Justiz RS0073042; RS0046074; RS0114309; Schneider in Fasching/Konecny I³ § 31 JN Rz 32). Dies gilt gleichermaßen für die Delegation nach § 31 JN (9 Nc 12/09b, 9 Nc 8/11t).
Die Beurteilung einer Delegierung nach § 31 JN hat sich auf die Frage der Zweckmäßigkeit aus den Gesichtspunkten der Verfahrensbeschleunigung, Kostenverringerung und Erleichterung des Gerichtszugangs für die Beteiligten sowie der Amtstätigkeit zu beschränken (RIS‑Justiz RS0046333); derartige Zweckmäßigkeitsgründe wurden von der Beklagten nicht behauptet. Die Einholung einer Äußerung der Klägerin war daher nicht erforderlich, weil der Antrag keiner weiteren Aufklärung iSd § 31 Abs 3 JN bedurfte (ähnlich RIS‑Justiz RS0113776).
Der Delegierungsantrag, in dem im Übrigen das Gericht, an das delegiert werden soll, stets genau zu bezeichnen ist (RIS‑Justiz RS0118473; 9 Nc 8/11t), ist daher abzuweisen.
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