OGH 6Nc18/24k

OGH6Nc18/24k12.8.2024

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Faber und den Hofrat Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H* K*, vertreten durch Krüger/Bauer Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei K* GmbH & Co KG, *, Deutschland, vertreten durch Korn Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Unterlassung und 15.000 EUR sA, AZ 69 Cg 30/24x des Landesgerichts Innsbruck, über den Delegierungsantrag der beklagten Partei gemäß § 31 JN, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0060NC00018.24K.0812.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Der Antrag, zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache statt des Landesgerichts Innsbruck das Handelsgericht Wien zu bestimmen, wird abgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 204,90 EUR (darin enthalten 34,15 EUR an Umsatzsteuer) bestimmten Kosten aufgetragenen Äußerung zum Delegierungsantrag binnen 14 Tagen zu ersetzen.

 

Begründung:

[1] Der Kläger begehrt mit seiner beimLandesgericht Innsbruck eingebrachten Klage, die Beklagte schuldig zu erkennen, es zu unterlassen, in der Zeitschrift „D*“, soweit sie in Österreich verbreitet wird, den Kläger darstellende Lichtbilder zu veröffentlichen, wenn im Zusammenhang mit der Bildberichterstattung in den Raum gestellt wird, der Kläger werde von seinem Manager willenlos und dreist betrogen. Weiters begehrt der Kläger Schadenersatz gemäß § 87 Abs 2 UrhG in Höhe von 15.000 EUR.

[2] Die Beklagte bestritt nicht die Zuständigkeit des Landesgerichts Innsbruck, brachte zur Sache vor und beantragte gleichzeitig, die gegenständliche Rechtssache an das Handelsgericht Wien zu delegieren. Sie begründet dies damit, dass der Manager des Klägers zeitgleich zu AZ 11 Cg 28/24s eine vergleichbare Klage gegen die auch hier Beklagte beim Handelsgericht Wien eingebracht habe, die sich auf die selben Veröffentlichungen stütze. Insofern sei die Delegierung jedenfalls zweckmäßig, weil dort das Verfahren des eigentlichen Protagonisten des Artikels, des Managers, anhängig sei. Mit diesem Verfahren könne das gegenständliche Verfahren verbunden werden.

[3] Der Kläger sprach sich gegen die Delegierung aus.

[4] Das Erstgericht hielt eine Delegierung wegen der Möglichkeit der Verfahrensverbindung für zweckmäßig, weil dadurch eine doppelte Beweisaufnahme vermieden werden könne.

Rechtliche Beurteilung

[5] Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.

[6] 1. Eine Delegierung soll nur den Ausnahmefall darstellen. Ohne besondere Gründe darf es nicht zu einer Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung kommen (RS0046441). Aus Zweckmäßigkeitsgründen kommt die Delegierung vor allem dann in Frage, wenn die Übertragung der Zuständigkeit an ein anderes Gericht eine wesentliche Verkürzung bzw Verbilligung des Verfahrens verspricht (RS0046333). Zweckmäßigkeitsgründe sind insbesondere der Wohnort der Parteien und der zu vernehmenden Zeugen (RS0046540). Weiters kann für eine Delegierung die Möglichkeit sprechen, mehrere gleich gelagerte Rechtssachen bei einem Gericht zu verbinden (RS0046528) und dadurch eine doppelte Beweisaufnahme zu vermeiden (5 Ob 33/85). Der Kanzleisitz der Parteienvertreter ist hingegen unerheblich (RS0046333 [T2, T13]; RS0065225 [insb T1]). Kann die Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zu Gunsten aller Parteien beantwortet werden und widerspricht eine der Parteien der Delegierung, so hat die Delegierung in der Regel zu unterbleiben (RS0046589).

[7] 2. Eine wesentliche Verkürzung bzw Verbilligung des Verfahrens durch die beantragte Delegierung ist hier nicht zu erwarten. Im Verfahren 11 Cg 28/24s hat das Handelsgericht Wien die Verhandlung ohne Einvernahme von Parteien oder Zeugen geschlossen und bereits das Urteil gefällt, gegen das Berufung erhoben wurde. Eine gemeinsame Beweisaufnahme oder Entscheidung durch Verbindung der Rechtssachen scheidet daher aus (vgl Höllwerth in Fasching/Konecny³ II/3 § 187 ZPO Rz 11). Die im gegenständlichen Verfahren bisher beantragten Zeugen haben ihren Wohnsitz in Deutschland. Der Kläger hat seinen Wohnsitz im Sprengel des Landesgerichts Innsbruck. Damit liegen keine ausreichenden Gründe für eine Übertragung der Rechtssache vom Landesgericht Innsbruck an das Handelsgericht Wien vor. Es hat daher beim Regelfall der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung zu bleiben.

[8] 3. Der erfolglose Delegierungswerber hat dem Prozessgegner dessen notwendige Kosten seiner ablehnenden Äußerung zum Delegierungsantrag unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits zu ersetzen (RS0036025).

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