OGH 9Nc10/21a

OGH9Nc10/21a13.4.2021

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Mag. Korn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. R*****, gegen die beklagte Partei A*****, wegen 700 EUR, über den Delegierungsantrag der beklagten Partei den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0090NC00010.21A.0413.000

 

Spruch:

Der Delegierungsantrag der beklagten Partei wird abgewiesen.

 

Begründung:

[1] Der Kläger begehrt die Zahlung eines Schmerzengeldes von 700 EUR aufgrund einer in Klagenfurt begangenen Körperverletzung durch den Beklagten. Die Klage brachte er am Bezirksgericht Klagenfurt als Gerichtsstand der Schadenszufügung ein.

[2] Der Beklagte erhob gegen den vom Erstgericht erlassenen Zahlungsbefehl Einspruch und ersuchte um Übernahme des Verfahrens durch das Bezirksgericht Donaustadt, seinem Wohnortgericht. Dieser Antrag wurde vom Erstgericht als Delegierungsantrag gemäß § 31 JN gedeutet.

[3] Der Kläger sprach sich in seiner Stellungnahme gegen eine Delegierung aus. Er sei am Ort des angerufenen Gerichts wohnhaft und könne sich eine Fahrt nach Wien nicht leisten.

Rechtliche Beurteilung

[4] Gemäß § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Eine Delegierung soll allerdings nur den Ausnahmefall darstellen. Keinesfalls soll durch eine zu großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden (RS0046441). Aus Zweckmäßigkeitsgründen soll die Delegierung vor allem dann angeordnet werden, wenn die Übertragung der Zuständigkeit an ein anderes Gericht eine wesentliche Verkürzung, eine Kostenverringerung oder eine Erleichterung des Gerichtszugangs für die Beteiligten sowie der Amtstätigkeit zu bewirken verspricht (RS0046333). Es entspricht daher der ständigen Rechtsprechung, dass die Delegierung gegen den Willen der anderen Partei nur dann auszusprechen ist, wenn die Frage der Zweckmäßigkeit eindeutig zu Gunsten aller Parteien des Verfahrens gelöst werden kann (RS0046589 ua).

[5] Im vorliegenden Fall wohnt der Beklagte in Wien, der Kläger in Klagenfurt. Eine relevante Verfahrensvereinfachung oder Beschleunigung durch eine Delegierung von Klagenfurt nach Wien ist nicht zu erwarten. Es ist auch nicht zu erkennen, dass damit die Frage der Zweckmäßigkeit eindeutig zu Gunsten aller Parteien des Verfahrens gelöst würde. Damit war der Delegierungsantrag abzuweisen.

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