OGH 6Nc2/23f

OGH6Nc2/23f10.2.2023

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Nowotny und die Hofrätin Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K* GmbH, *, vertreten durch Eisner Ruhdorfer Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. „R*“ *gesellschaft m.b.H., 2. M*, beide *, vertreten durch Dr. Karl Heinz Kramer, Rechtsanwalt in Villach, wegen 4.250,59 EUR sA, über den Delegierungsantrag der beklagten Parteien gemäß § 31 JN, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0060NC00002.23F.0210.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Der Antrag, zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache statt des Bezirksgerichts Villach das Bezirksgericht Hietzing zu bestimmen, wird abgewiesen.

Die beklagten Parteien sind schuldig der klagenden Partei die mit 186,48 EUR (darin 31,08 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Äußerung zum Delegierungsantrag binnen 14 Tagen zu ersetzen.

 

Begründung:

[1] Die Klägerin begehrt in einem Verfahren vor dem Bezirksgericht Villach Werklohn für erbrachte Installationsarbeiten.

[2] Die Beklagten beantragen die Delegierung nach Wien mit der Begründung, es habe die Klägerin ihren Hauptwohnsitz (gemeint offensichtlich: Sitz) in Wien; auch die Zweitbeklagte verfüge dort über einen Wohnsitz. Mit Ausnahme eines Zeugen seien „sämtliche“ Zeugen in Wien wohnhaft. Es müsse eine in Wien gelegene Wohnung begutachtet werden. Der zweckmäßigerweise aus dem Wiener Sprengel zu bestellende Sachverständige müsse bei Erörterung des Gutachtens nach Villach zur Verhandlung anreisen.

[3] Die Klägerin sprach sich gegen die Delegierung aus, weil bereits umfangreiche Parteieneinvernahmen vor dem Bezirksgericht Villach stattgefunden hätten. Es käme bei Delegierung nur zu einer unzweckmäßigen Verlängerung der Verfahrensdauer, aber weder zu einer Kosten‑ noch zu einer Zeitersparnis.

[4] Auch das Erstgericht hielt eine Delegierung nicht (mehr) für zweckmäßig. Abseits der bereits erfolgten mehrstündigen Einvernahme der Parteien sei noch ein in Villach wohnhafter Zeuge zu vernehmen. Mit dem bestellten Sachverständigen (aus dem Wiener Gerichtssprengel) sei bereits ein Termin akkordiert. Die Befundung werde an den Ortsaugenschein, in dessen Zuge auch noch eine in Wien wohnhafte Zeugin vom Richter vor Ort vernommen werden soll, anschließen. Eine Erörterung des Gutachtens mit dem Sachverständigen könne auch per Videokonferenz stattfinden.

Rechtliche Beurteilung

[5] Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.

[6] 1. Eine Delegierung soll nur den Ausnahmefall darstellen. Ohne besondere Gründe darf es nicht zu einer Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung kommen (RS0046441). Aus Zweckmäßigkeitsgründen kommt die Delegierung vor allem dann in Frage, wenn die Übertragung der Zuständigkeit an ein anderes Gericht eine wesentliche Verkürzung bzw Verbilligung des Verfahrens verspricht (RS0046333). Kann die Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zu Gunsten aller Parteien beantwortet werden und widerspricht eine der Parteien der Delegierung, so hat die Delegierung in der Regel zu unterbleiben (RS0046589).

[7] 2. Eine wesentliche Verkürzung bzw Verbilligung des Verfahrens ist hier nicht zu erwarten, zumal die neuerliche Einvernahme der Parteien vor dem Gericht zu befürchten wäre und damit Verfahrensaufwand doppelt anfiele. Schon das Erstgericht hat völlig zutreffend darauf hingewiesen, dass dem Kostenaufwand der Anreise des Erstgerichts die Kostenersparnis der anlässlich des Ortsaugenscheins in Wien einzuvernehmenden Zeugin mit Wohnsitz in Wien gegenübersteht. Es hat daher beim Regelfall der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung zu bleiben.

[8] 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 ZPO. Der erfolglose Delegierungswerber hat dem Gegner, der sich geäußert hat, die notwendigen Kosten einer ablehnenden Äußerung zum Delegierungsantrag unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits zu ersetzen (RS0036025).

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