OGH 4Nc26/13f

OGH4Nc26/13f27.11.2013

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der beim Bezirksgericht für Handelssachen Wien zu 4 C 552/13z anhängigen Rechtssache der klagenden Partei E***** S*****, vertreten durch Dr. Karlheinz De Cillia und andere Rechtsanwälte in Klagenfurt, wider die beklagte Partei M***** KG, *****, vertreten durch Dr. Christoph Neuhuber, Rechtsanwalt in Wien, wegen 14.416 EUR sA, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei gemäß § 31 Abs 2 JN folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Antrag der klagenden Partei, zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache anstelle des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien das Bezirksgericht Klagenfurt zu bestimmen, wird abgewiesen.

Text

Begründung

Das Bezirksgericht für Handelssachen Wien führt zu 4 C 552/13z ein seit 6. 8. 2013 gerichtsanhängiges Verfahren, in dem die Klägerin mit Wohnsitz in Klagenfurt die Beklagte mit Sitz in Wien auf Wandlung eines Kaufvertrags über ein Kraftfahrzeug wegen schon bei Übergabe vorhandener Mängel in Anspruch nimmt.

Das Bezirksgericht für Handelssachen Wien hat in der Verhandlung vom 23. 10. 2013 die Rechtssache mit den Parteien erörtert, die Bestellung eines Sachverständigen in Aussicht gestellt und die von ihm zu beantwortenden Fragen formuliert. Mit Beschluss vom 30. 10. 2013 wurde ein Sachverständiger mit Sitz in Wien bestellt.

Mit Schriftsatz vom 31. 10. 2013 (ON 9) beantragte die Klägerin, der Oberste Gerichtshof möge die Rechtssache aus Zweckmäßigkeitsgründen gemäß § 31 JN zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Bezirksgericht Klagenfurt delegieren, in dessen Sprengel sich der Wohnort der Klägerin und das zu befundende Kraftfahrzeug befinde und in dem drei von der Klägerin beantragte Zeugen wohnten.

Die Beklagte sprach sich im Hinblick auf die gesetzlichen Zuständigkeiten gegen eine Delegierung aus; die Befundung könne auch durch einen in Klagenfurt wohnhaften Sachverständigen erfolgen.

Das Erstgericht legte den Delegierungsantrag ohne Stellungnahme dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegationsantrag ist nicht berechtigt.

1. Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden.

2. Eine Delegierung ist zweckmäßig, wenn die Zuständigkeitsübertragung an das andere Gericht zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, zu einer Erleichterung des Gerichtszugangs und der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Rechtsstreits beiträgt (RIS-Justiz RS0046333 [T20]). Zweckmäßigkeitsgründe in diesem Sinn bilden der Wohnort der Parteien und der zu vernehmenden Zeugen oder die Lage des Augenscheinsgegenstands (RIS-Justiz RS0046540; RS0053169 [T12]). Eine Delegierung soll aber regelmäßig nur den Ausnahmefall darstellen; lässt sich daher die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten beider Parteien lösen und hat eine Partei der Delegation widersprochen, so ist die Delegation abzulehnen (Mayr in Rechberger, JN³ § 31 Rz 4 mwN).

3. Letzteres ist hier der Fall: Die Rechtssache weist keinen eindeutigen Schwerpunkt zu Klagenfurt auf, weil eine der Parteien ihren Sitz in Wien hat und sich das bisher in Wien geführte Verfahren mit der Erörterung des Sachverhalts und der Bestellung eines Sachverständigen bereits in einem fortgeschrittenen Stadium befindet. Auch hat die Beklagte der Delegation widersprochen. Unter diesen Umständen ist dem Antrag nicht Folge zu geben.

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