Spruch:
Dem Delegierungsantrag wird stattgegeben. Anstelle des Bezirksgerichts Steyr wird das Bezirksgericht Josefstadt zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt.
Text
Begründung
Die Klägerin begehrt von der Beklagten in dem zu GZ 4 C 182/06a des Bezirksgerichts Steyr anhängigen Verfahren Zahlung von 817,01 EUR an Bewirtschaftungs- (Betriebs-)kosten für deren Eigentumswohnung W 6. Die Beklagte ist dem Begehren entgegen getreten.
Nunmehr beantragt die Klägerin die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Donaustadt. Sowohl ihre Hausverwaltung als auch der Klagevertreter hätten ihre Sitze in Wien, die Beklagte wohne im 9. Wiener Gemeindebezirk; als Zeugen in Betracht kämen allenfalls Mitarbeiter der Hausverwaltung. Durch eine Delegierung könnten somit Kosten gespart werden.
Die Beklagte äußerte sich trotz Aufforderung nicht zu diesem Antrag. Das Bezirksgericht Steyr legte den Delegierungsantrag mit einer die Delegierung befürwortenden Stellungnahme zur Entscheidung vor.
Rechtliche Beurteilung
Die im § 31 Abs 1 JN angeführten Gründe der Zweckmäßigkeit liegen hier aus den von der Klägerin genannten Gründen vor. Die Delegierung ist geeignet, eine wesentliche Verbilligung des Verfahrens zu bewirken (6 Nc 31/03s mwN). Dem Delegierungsantrag war daher stattzugeben.
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