OGH 4Nc27/10y

OGH4Nc27/10y30.12.2010

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***** R*****, vertreten durch Dr. Johannes Hintermayr und andere Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei J***** F***** GmbH, *****, vertreten durch Saxinger Chalpusky & Partner Rechtsanwälte GmbH in Linz, wegen Unterlassung ua (Streitwert 36.340 EUR sA), über den Delegierungsantrag der klagenden Partei den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Antrag der klagenden Partei, zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache anstelle des zuständigen Gerichts das Landesgericht Linz, in eventu das Landesgericht Wels bzw das Landesgericht Steyr zu bestimmen, wird abgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 665,64 EUR (darin 110,94 EUR USt) bestimmten Kosten der Äußerung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Der Kläger macht Unterlassung nach dem UWG, Urteilsveröffentlichung und Zahlung von Schadenersatz geltend. Unter einem beantragte er die Delegierung der Sache gemäß § 31 JN an das Landesgericht Linz bzw Wels bzw Steyr, weil alle Zeugen und Parteien sowie die Parteienvertreter wesentlich näher zu den oberösterreichischen Gerichten hätten als zum zuständigen Landesgericht St. Pölten und der Lokalaugenschein im Sprengel des Landesgerichts Wels durchzuführen sei.

Die Beklagte sprach sich gegen die Delegierung aus, weil der Beweisantrag auf Durchführung eines Lokalaugenscheins unzulässig sei und auch im Übrigen keine Zweckmäßigkeit einer Delegation zugunsten beider Verfahrensparteien erkennbar sei. Das Vorlagegericht gab keine Stellungnahme ab.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist nicht begründet.

Eine Delegierung nach § 31 JN kommt nur in Betracht, wenn klare und überwiegende Zweckmäßigkeitsgründe dafür sprechen. Kann die Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zu Gunsten aller Parteien beantwortet werden und widerspricht eine der Parteien der Delegierung, so ist der widersprechenden Partei in der Regel der Vorzug zu geben (RIS-Justiz RS0046324; RS0046589). Eine Delegierung an ein anderes Gericht soll grundsätzlich die Ausnahme bilden (RIS-Justiz RS0046441); eine großzügige Anwendung der Delegierungsbestimmungen würde sonst im Ergebnis zu einer unvertretbaren Lockerung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung führen (RIS-Justiz RS0046589). Die Beurteilung einer Delegierung hat sich auf die Frage der Zweckmäßigkeit aus den Gesichtspunkten der Verfahrensbeschleunigung, Kostenverringerung und Erleichterung des Gerichtszugangs für die Beteiligten sowie der Amtstätigkeit zu beschränken (RIS-Justiz RS0046333).

Die Voraussetzungen einer Delegierung liegen hier nicht vor: Die Zweckmäßigkeit der Durchführung eines Lokalaugenscheins ist strittig, und es wurden nicht nur Zeugen mit Wohnsitz in Oberösterreich namhaft gemacht. Da aufgrund dieser Umstände die Zweckmäßigkeit der beantragten Delegierung nicht eindeutig feststeht und sich die Beklagte gegen die Delegierung ausgesprochen hat, ist dem Delegierungsantrag nicht stattzugeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 und 52 Abs 1 ZPO. Der erfolglose Delegierungswerber hat dem Prozessgegner dessen notwendige Kosten seiner ablehnenden Äußerung zum Delegierungsantrag unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits zu ersetzen (RIS-Justiz RS0036025).

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