OGH 2Nc2/12k

OGH2Nc2/12k12.3.2012

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F***** G*****, vertreten durch Dr. Edgar Veith, Rechtsanwalt in Götzis, gegen die beklagte Partei A***** H*****, wegen 11.460 EUR sA, infolge Delegierungsantrags der klagenden Partei in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Akt wird dem Landesgericht Linz zurückgestellt.

Text

Begründung

Der Kläger begehrt in seiner beim Landesgericht Linz am allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten eingebrachten Klage die Aufhebung und Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen Gebrauchtwagen. Er beantragte in der Klage die Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht Feldkirch, in dessen Sprengel sich der Kaufgegenstand befinde und mehrere (bisher nicht namhaft gemachte) „Hauptzeugen“ aufhältig seien.

Das Landesgericht Linz legte den Akt noch vor Zustellung der Klage und ohne Abgabe einer Stellungnahme dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Delegierungsantrag vor.

Rechtliche Beurteilung

Diese Aktenvorlage ist verfrüht.

Vor der Entscheidung über einen Antrag auf Delegierung sind gemäß § 31 Abs 3 JN dem zur Verhandlung und Entscheidung an sich zuständigen Gericht und den Parteien unter Bestimmung einer Frist die zur Aufklärung nötigen Äußerungen abzufordern.

Im vorliegenden Fall wurde dem Beklagten noch keine Gelegenheit gegeben, sich binnen einer bestimmten Frist zum Delegierungsantrag des Klägers zu äußern. Dieses Versäumnis wird nachzuholen sein. Dazu bedarf es zunächst der Zustellung der Klage samt Aufforderung zur Äußerung zum Delegierungsantrag des Klägers und allenfalls auch des Abwartens bis zur Rechtskraft einer allfälligen Zuständigkeitsentscheidung (5 Nc 17/10k; RIS-Justiz RS0046338). Erst danach wird der Akt dem Obersten Gerichtshof mit einer Äußerung des an sich zuständigen Gerichts neuerlich vorzulegen sein, es sei denn, dass eine Übertragung der Streitsache nach § 31a Abs 1 JN erfolgen kann (vgl 5 Nc 17/10k).

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