OGH 9Nc22/06v

OGH9Nc22/06v16.1.2007

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Hradil als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E*****-GmbH, *****, vertreten durch Dr. Christoph J. Schwab, Rechtsanwalt in Wels, gegen die beklagte Partei V*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Martin Kloser, Rechtsanwalt in Hard, wegen EUR 30.000,-- s.A., über den Delegierungsantrag der klagenden Partei den

 

Spruch:

Dem Delegierungsantrag wird stattgegeben.

Anstelle des Landesgerichtes Feldkirch wird das Landesgericht Wels

zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt.

Begründung

Die Klägerin begehrte mit ihrer beim Landesgericht Feldkirch erhobenen Mahnklage EUR 30.000,-- an Werklohn. Die Beklagte erhob Einspruch gegen den antragsgemäß erlassenen Zahlungsbefehl, wobei sie zum Beweis ihres Bestreitungsvorbringens neben der Einsichtnahme in diverse Urkunden die Einvernahme ihres Geschäftsführers als Partei und dreier Zeugen anbot.

Die Klägerin, die zum Beweis ihres Vorbringens die Einvernahme ihres Geschäftsführers als Partei und die Einvernahme von fünf Zeugen begehrte, beantragte die Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht Wels, weil mit Ausnahme des für die Parteieneinvernahme namhaft gemachten Geschäftsführers der Beklagten sämtliche Zeugen ihren Wohnsitz in Oberösterreich haben, wo sich auch die streitgegenständliche Anlage befinde. Eine Delegation sei daher aus Gründen der Kostenreduzierung zweckmäßig.

Die Beklagte sprach sich gegen die Delegierung aus. Ihr Vertreter und einer der von ihr beantragten Zeugen haben ihren Wohnort im Sprengel des Landesgerichtes Feldkirch. Eine Delegierung hätte eine unnötige Verfahrensverzögerung zur Folge, zumal zwei der von ihr angebotene Zeugen ihr Einverständnis erklärt haben, vor dem erkennenden Gericht persönlich zu erscheinen. Die streitgegenständliche Anlage sei zwischenzeitlich eingeebnet worden, weshalb ein Lokalaugenschein keine Erkenntnisse bringen könne.

Das Landesgericht Feldkirch legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Delegierungsantrag vor, ohne sich gemäß § 31 Abs 3 JN zur Frage der Zweckmäßigkeit der Delegierung zu äußern.

Text

Beschluss

gefasst:

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist berechtigt.

Eine Delegierung nach § 31 JN kommt nur in Betracht, wenn klare und überwiegende Zweckmäßigkeitsgründe dafür sprechen (Ballon in Fasching2 I § 31 JN Rz 6 f mwN). Die Delegierung ist zweckmäßig, wenn die Zuständigkeitsübertragung zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, einer Erleichterung des Gerichtszuganges für die Beteiligten sowie der Amtstätigkeit oder zu einer Kostenverringerung beiträgt (RIS-Justiz RS0046333).

Für die Zweckmäßigkeit der Zuweisung einer Rechtssache an ein anderes Gericht ist der Wohnort der Parteien und der namhaft gemachten Zeugen maßgeblich. Dem Kanzleisitz eines Parteienvertreters kommt dabei keine Bedeutung zu (RIS-Justiz RS0046540; RS0065225). Nach dem Vorbringen der Parteien wohnen lediglich der Geschäftsführer der Beklagten und einer von insgesamt acht beantragten Zeugen im Sprengel des zuständigen Landesgerichtes Feldkirch. Demgegenüber wohnen sieben Zeugen in Oberösterreich, vier davon im Sprengel des Landesgerichtes Wels, die übrigen im Sprengel des Landesgerichtes Linz. Dass sich zwei dieser Zeugen bereit erklärt haben, vor dem zuständigen Gericht persönlich zu erscheinen, spricht nicht entscheidend gegen die beantragte Delegierung, weil mit der Anreise dieser Zeugen erhebliche Kosten verbunden sind, die durch die Delegierung vermieden werden können. Ferner spricht die nach dem bisherigen Vorbringen der Parteien jedenfalls nicht auszuschließende Möglichkeit eines Ortsaugenscheins, der ebenfalls im Sprengel des Landesgerichtes Wels stattfinden müsste, für die Delegierung. Insgesamt liegt damit der Schwerpunkt der Gerichtstätigkeit in Oberösterreich, sodass die für eine Zweckmäßigkeit der Delegierung sprechenden Umstände deutlich überwiegen.

Dem Delegierungsantrag ist daher stattzugeben, ohne dass zuvor dem Erstgericht eine Erklärung nach § 31 Abs 3 JN abzufordern gewesen wäre, weil die Entscheidung über den Antrag keiner weiteren Aufklärung im Sinne dieser Bestimmung bedurfte und sich das Erstgericht nur zu dem bereits bekannten, schon eindeutig für eine Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen sprechenden Akteninhalt hätte äußern können (RIS-Justiz RS0112499 und RS0113776).

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