OGH 6Nd509/02

OGH6Nd509/0212.8.2002

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber und Dr. Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gertrude E*****, vertreten durch Dr. Robert Eder und Mag. Birgit Eder, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagte Partei A***** GesmbH, ***** vertreten durch Dr. Johannes Schuster, Rechtsanwalt in Gloggnitz, wegen 1.197,36 EUR, AZ 4 C 327/02a des Bezirksgerichtes Gloggnitz, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Delegierungsantrag wird stattgegeben.

Anstelle des Bezirksgerichtes Gloggnitz wird das Bezirksgericht Salzburg zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt.

Text

Begründung

Die Klägerin begehrt mit ihrer beim Bezirksgericht Salzburg eingebrachten Klage unter Berufung auf eine behauptete Garantievereinbarung die Rückerstattung einer bei der Beklagten am 8. 5. 1989 gekauften, im Haus der Klägerin in Salzburg montierten Mauerentfeuchtungsanlage, die völlig wirkungslos sei. Die Beklagte wendete die örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Bezirksgerichtes Salzburg ein. Im Übrigen beantragte sie die Abweisung des Klagebegehrens.

Mit Beschluss vom 6. 5. 2002 erklärte sich das Bezirksgericht Salzburg für unzuständig und überwies die Rechtssache gemäß § 261 Abs 6 ZPO an das Bezirksgericht Gloggnitz.

Die Klägerin stellte den Antrag, die Rechtssache nach § 31 JN an das Bezirksgericht Salzburg zu delegieren, weil ein Lokalaugenschein und eine Befundaufnahme durch einen Sachverständigen in ihrem Haus sowie die Einvernahme der Zeugen und der Klägerin selbst am Aufstellungsort des Gerätes erforderlich sein werde. Der von ihr geführte Zeuge wohne zudem an ihrer Adresse. Sie selbst sei bereits 77 Jahre alt und befinde sich in einem schlechten Gesundheitszustand, weshalb ihr eine Anreise zum Bezirksgericht Gloggnitz nicht möglich sei. Hiezu legte sie eine ärztliche Bestätigung vom 6. 6. 2002 vor, wonach sie aus Krankheitsgründen nicht reisefähig ist.

Die Beklagte sprach sich gegen die beantragte Delegierung aus. Es seien nicht nur der Geschäftsführer und ein bereits von der Beklagten namhaft gemachter, an ihrer Adresse zu ladender Zeuge, sondern voraussichtlich mehrere Mitarbeiter der Beklagten einzuvernehmen. Es bleibe dem zuständigen Gericht überlassen, allenfalls von einem im Sprengel des Bezirksgerichtes Salzburg wohnhaften Sachverständigen Befund und Gutachten einzuholen.

Das Bezirksgericht Gloggnitz legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Delegierungsantrag vor, ohne sich selbst gemäß § 31 Abs 3 JN zur Frage der Zweckmäßigkeit einer Delegierung zu äußern.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist berechtigt.

Die im § 31 Abs 1 JN angeführten Gründe der Zweckmäßigkeit liegen hier vor, weil die Vornahme eines Lokalaugenscheines und die Befundaufnahme durch einen Sachverständigen am im Sprengel des Bezirksgerichtes Salzburg gelegenen Wohnort der Klägerin beantragt wurden, der Klägerin eine Anreise zum Bezirksgericht Gloggnitz auf Grund ihres Gesundheitszustandes nicht zugemutet werden kann und auch einer der beiden von den Parteien geführten Zeugen im Sprengel des Bezirksgerichtes Salzburg wohnt. Weitere Zeugen wurden bisher nicht als Beweismittel namhaft gemacht. Auf die Ankündigung der Beklagten, allenfalls weitere Zeugen aus dem Kreis ihrer Mitarbeiter führen zu wollen, ist bei der Entscheidung über den Delegierungsantrag nicht Bedacht zu nehmen. Da nach dem für die Entscheidung über den Delegierungsantrag maßgebenden Verfahrensstand der Schwerpunkt der Beweisaufnahme im Sprengel des Bezirksgerichtes Salzburg liegen wird, ist infolge der Delegierung mit einer Verfahrensbeschleunigung, Kostenverringerung und Erleichterung des Gerichtszuganges für die Beteiligten zu rechnen (RIS-Justiz RS0046333).

Dem Delegierungsantrag ist daher stattzugeben, ohne dass zuvor dem Erstgericht eine Erklärung nach § 31 Abs 3 JN abzufordern gewesen wäre, weil die Entscheidung über den Antrag keiner weiteren "Aufklärung" im Sinne dieser Bestimmung bedurfte und sich das Erstgericht nur zu dem bereits bekannten, schon für eine Delegierung aus Zweckmäßigkeit sprechenden Akteninhalt hätte äußern können (3 Nd 507/99; 1 Nd 18/00).

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