OGH 6Nc25/14z

OGH6Nc25/14z2.9.2014

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon‑Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ö‑***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Thomas Watzenböck und Dr. Christa Watzenböck, Rechtsanwälte in Kremsmünster, gegen die beklagte Partei M***** L*****, vertreten durch Proksch & Fritzsche Frank Fletzberger Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 10.107,44 EUR sA, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0060NC00025.14Z.0902.000

 

Spruch:

Dem Delegierungsantrag wird stattgegeben. Anstelle des Bezirksgerichts Josefstadt wird das Bezirksgericht Gmunden zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt.

Text

Begründung

Die Klägerin begehrt mit der beim Bezirksgericht Josefstadt, in dessen Sprengel die Beklagte wohnt, zu AZ 7 C 410/14z anhängigen Klage den Zuspruch von 10.107,44 EUR. Die Klage war zunächst beim Landesgericht Wels eingebracht und dann zunächst von diesem gemäß § 230a ZPO an das Bezirksgericht Gmunden sowie schließlich von letzterem gemäß § 261 Abs 6 ZPO an das Bezirksgericht Josefstadt überwiesen worden.

Die Klägerin beantragt nunmehr, die Rechtssache gemäß § 31 JN an das Bezirksgericht Gmunden zu delegieren. Sowohl ihr Geschäftsführer als auch die beiden von ihr namhaft gemachten Zeugen hätten ihren Wohnsitz im Sprengel des Bezirksgerichts Gmunden beziehungsweise in Oberösterreich. Außerdem sei ein Ortsaugenschein beantragt worden, der ebenfalls im Sprengel des Bezirksgerichts Gmunden durchzuführen sein werde. In Wien sei lediglich der Wohnsitz der Beklagten gegeben.

Die Beklagte spricht sich gegen eine Delegierung aus. Zum einen habe die Klägerin bereits die Überweisung der Rechtssache an das Bezirksgericht Josefstadt beantragt gehabt, zum anderen sei eine Delegierung nach Gmunden nicht für beide Parteien zweckmäßig, „dies aus dem einfachen Grund, weil die Beklagte ihren Sitz in Wien hat“. Eine Fahrt nach Wien sei für den Geschäftsführer der Klägerin und die beantragten Zeugen „zumutbar“, anstelle des Ortsaugenscheins könne auch „mit der Vorlage entsprechender Fotos oder mit anderen Beweisen das Auslangen gefunden werden“.

Das Bezirksgericht Josefstadt befürwortet eine Delegierung.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist berechtigt.

Nach § 31 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit an ein anderes Gericht gleicher Gattung delegiert werden. Eine Delegierung soll zwar einen Ausnahmefall bilden und keinesfalls durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden (RIS-Justiz RS0046441). Die Zweckmäßigkeit hat sich aber an den Gesichtspunkten der Verfahrensbeschleunigung, (wesentlichen) Kostenver-ringerung und Erleichterung des Gerichtszugangs für die Beteiligten sowie der Amtstätigkeit zu orientieren (RIS-Justiz RS0046333). Zweckmäßigkeitsgründe in diesem Sinn bilden der Wohnort der Parteien und der zu vernehmenden Zeugen oder die Lage des Augenscheinsgegenstands (RIS-Justiz RS0046540, RS0053169 [T12]). Damit erscheint aber im vorliegenden Fall eine Delegierung nach Gmunden durchaus zweckmäßig.

Dass es ursprünglich zu - mehreren - Delegierungen dieser Rechtssache gekommen ist, steht einer solchen nach § 31 JN nicht entgegen, waren diese doch der Suche nach dem an sich zuständigen Gericht geschuldet. Eine Delegierung nach § 31 JN setzt aber die Anhängigkeit der Rechtssache beim an sich zuständigen Gericht voraus.

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