OGH 9Nc4/19s

OGH9Nc4/19s14.2.2019

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Hon.‑Prof. Dr. Dehn und Mag. Korn als weitere Richterinnen in der Rechtssache der klagenden Partei O***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Ernst Kohlbacher, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei C*****, vertreten durch Dr. Karl‑Heinz Plankel, Rechtsanwalt in Wien, wegen Herausgabe (Streitwert 15.000 EUR) über den Delegierungsantrag der beklagten Partei den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0090NC00004.19S.0214.000

 

Spruch:

Der Delegierungsantrag wird abgewiesen.

 

Begründung:

Die Klägerin begehrt vom Beklagten beim Landesgericht Salzburg als Arbeits‑ und Sozialgericht die Herausgabe von Kundenunterlagen.

Der Beklagte bestreitet und macht zum Nachweis seines Vorbringens, Geschäftsdaten digitalisiert zu haben und deshalb über keine Unterlagen zu verfügen, diverse Zeugen namhaft, die in Wien, Teesdorf, Stockerau, Wiener Neustadt, Weigelsdorf und Wampersdorf zu laden sind. Zugleich begehrt er die Delegierung der Rechtssache an das Arbeits- und Sozialgericht Wien, da die Zeugen im Sprengel des Oberlandesgerichts Wien ihren Wohnsitz hätten.

Die Klägerin spricht sich in ihrer Stellungnahme gegen eine Delegierung aus. Die zur Parteieneinvernahme beantragten Geschäftsführer der Klägerin, die von der Klägerin namhaft gemachte Zeugin und auch der Klagevertreter hätten ihren Wohnsitz im Sprengel des Landesgerichts Salzburg. Die Einvernahme der Zeugen des Beklagten, sofern sie überhaupt erforderlich sei, könne mittels Videokonferenz erfolgen.

Das Erstgericht verwies in seiner Stellungnahme darauf, dass eine Einvernahme einer Reihe von Zeugen erforderlich sein werde, die ihren Wohnsitz nicht im Sprengel des Landesgerichts Salzburg hätten.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Eine Delegierung soll allerdings nur den Ausnahmefall darstellen. Keinesfalls soll durch eine zu großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden (RIS‑Justiz RS0046441). Aus Zweckmäßigkeitsgründen soll die Delegierung vor allem dann angeordnet werden, wenn die Übertragung der Zuständigkeit an ein anderes Gericht eine wesentliche Verkürzung, eine Kostenverringerung oder eine Erleichterung des Gerichtszugangs für die Beteiligten sowie der Amtstätigkeit zu bewirken verspricht (RIS‑Justiz RS0046333). Es entspricht daher der ständigen Rechtsprechung, dass die Delegierung gegen den Willen der anderen Partei nur dann auszusprechen ist, wenn die Frage der Zweckmäßigkeit eindeutig zu Gunsten aller Parteien des Verfahrens gelöst werden kann (RIS‑Justiz RS0046589; RS0046324 ua).

Im vorliegenden Fall wurden vom Beklagten Zeugen namhaft gemacht, die ihren Wohnsitz nicht im Sprengel des Landesgerichts Salzburg, allerdings zu einem großen Teil auch nicht im Sprengel des Arbeits- und Sozialgerichts Wien haben. Eine (wenn auch kürzere) Anreise aus einem anderen Sprengel, eine Videokonferenz oder Einvernahme im Rechtshilfeweg ist daher hinsichtlich dieser Zeugen in jedem Fall erforderlich. Die Geschäftsführer der Klägerin bzw die von dieser beantragte Zeugin sind dagegen im Sprengel des Landesgerichts Salzburg zu laden. Eine relevante Verfahrensvereinfachung für alle Parteien oder Beschleunigung durch eine Delegierung ist damit nicht zu erwarten. Damit war der Delegierungsantrag abzuweisen.

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