Spruch:
Zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache wird anstelle des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien das Bezirksgericht Innsbruck bestimmt.
Text
Begründung
Am 16. 5. 2008 ereignete sich in der Schweiz ein Verkehrsunfall, bei dem nach den Klagsangaben die beiden Kläger als Beifahrer in einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw verletzt wurden. Die in Innsbruck wohnhaften Kläger begehren Schmerzengeld von je 1.000 EUR und beantragen ihre Einvernahme sowie diejenige dreier in Innsbruck oder dessen Umgebung wohnender Zeugen und ein medizinisches und ein technisches Sachverständigengutachten.
Die Beklagte bestreitet eine unfallkausale Verletzung der Kläger und beantragt ebenfalls die Einvernahme der Kläger sowie zweier, schon von den Klägern beantragter Zeugen sowie eines an der Adresse der Beklagten in Wien zu ladenden Zeugen, weiters ein technisches Sachverständigengutachten.
Die Kläger beantragen beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien die Delegierung des Verfahrens gemäß § 31 JN an das Bezirksgericht Innsbruck, in dessen Sprengel die Kläger und alle beantragten Zeugen wohnten und die Beklagte auch eine Niederlassung habe. Die Delegierung sei zweckmäßig, weil sie bei Wahrung der Unmittelbarkeit zur Verbilligung des Verfahrens führe, weil die einzuvernehmenden Parteien und Zeugen nicht nach Wien zur Verhandlung anreisen müssten. Die Beklagte äußerte sich zum Delegierungsantrag nicht. Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien spricht sich für die Delegierung aus.
Rechtliche Beurteilung
Die Delegierung ist gerechtfertigt.
Gemäß § 31 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden.
Zweckmäßigkeitsgründe bilden etwa der Wohnort der Parteien und der zu vernehmenden Zeugen oder die Lage des Augenscheinsgegenstands. Zielsetzung der Delegierung ist eine wesentliche Verkürzung bzw Verbilligung des Verfahrens sowie eine Erleichterung des Gerichtszugangs oder der Amtstätigkeit. Dies ist ua dann der Fall, wenn das Beweisverfahren oder der maßgebliche Teil desselben - wie hier - vor dem erkennenden Gericht durchgeführt werden kann, weil die Wahrung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes bedeutsamer erscheint als die Einhaltung der örtlichen Zuständigkeitsordnung (6 Nd 1/00 mwN). Wenngleich ein Zeuge in Wien zu laden ist, erscheint dennoch die Delegierung aus den im Antrag genannten Gründen zweckmäßig. Es sprechen somit überwiegende Gründe für eine Delegierung an das Bezirksgericht Innsbruck.
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