European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0050NC00042.14T.1217.000
Spruch:
Der Antrag der klagenden Partei, die Rechtssache „an ein außerhalb des Oberlandesgerichtssprengels Wien gelegenes Bezirksgericht, Landesgericht für ZRS und Oberlandesgericht, vorzugsweise nach Linz oder Salzburg oder Innsbruck oder Feldkirch/Vbg“ zu delegieren, wird abgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 170,78 EUR (darin 28,46 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten ihrer Stellungnahme vom 29. 10. 2014 zu ersetzen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die ‑ durch einen Rechtsanwalt zur Verfahrenshilfe vertretene ‑ Klägerin stützt ihren Delegierungsantrag erkennbar auf die vom Erstgericht ausgesprochene Abweisung eines Antrags auf ‑ persönliche - Akteneinsicht.
Die Beurteilung einer Delegierung nach § 31 JN hat sich auf die Frage der Zweckmäßigkeit aus den Gesichtspunkten der Verfahrensbeschleunigung, Kosten-verringerung und Erleichterung des Gerichtszugangs für die Beteiligten sowie der Amtstätigkeit zu beschränken (RIS‑Justiz RS0046333). Derartige Zweckmäßigkeitsgründe vermag die Klägerin nicht aufzuzeigen, ist doch der ihr zur Verfahrenshilfe bestellte Rechtsanwalt über den Akteninhalt in Kenntnis und auch Beweisaufnahmen haben bereits stattgefunden.
Der Delegierungsantrag, in dem im Übrigen das Gericht, an das delegiert werden soll, stets genau zu bezeichnen ist (RIS‑Justiz RS0118473; 9 Nc 8/11t), ist daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 ZPO. Der erfolglose Delegierungswerber hat dem Prozessgegner dessen notwendige Kosten seiner ablehnenden Äußerung zum Delegierungsantrag unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits zu ersetzen (RIS‑Justiz RS0036025), jedoch nur nach TP2 lit e RATG (9 Nc 16/14y uam).
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