OGH 5Nc1/11h

OGH5Nc1/11h11.2.2011

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch und Dr. Lovrek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Johann R*****, 2. Margarethe R*****, beide *****, beide vertreten durch Dr. Hans-Dieter Sereinig, Rechtsanwalt in Ferlach, gegen die beklagte Partei Marianne F*****, vertreten durch Dr. Georg Pertl, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen 34.477,91 EUR sA, über den Delegierungsantrag der klagenden Parteien in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Antrag, für diese Rechtssache „ein anderes Gericht außerhalb des Gerichtssprengels des Oberlandesgerichts Graz“ als zur Verhandlung und Entscheidung zuständig zu bestimmen, wird abgewiesen.

Text

Begründung

Zwischen den Streitteilen besteht ein Bestandverhältnis über ein Bestandobjekt in K*****, somit im Sprengel des angerufenen Bezirksgerichts Klagenfurt.

Zwischen den Parteien des Bestandverhältnisses sind und waren mehrere Zivilprozesse anhängig. Das Verfahren 24 C 673/01w ist bereits rechtskräftig beendet. In diesem Verfahren haben die Kläger als dortige Beklagte gegen die Erstrichterin einen Ablehnungsantrag eingebracht, der erfolglos blieb und einen Antrag auf Delegierung an ein Gericht außerhalb des Gerichtssprengels des Oberlandesgerichts Graz gestellt. Dieser Antrag wurde vom Obersten Gerichtshof am 12. Jänner 2011, AZ 6 Nc 28/10k, abgewiesen.

Auch im gegenständlichen Verfahren blieb ein Ablehnungsantrag der Kläger gegen die Erstrichterin erfolglos (ON 16). Gleichzeitig mit dem Ablehnungsantrag begehrten die Kläger, die Zuständigkeit auf ein anderes Gericht außerhalb des Gerichtssprengels des Oberlandesgerichts Graz zu übertragen, wobei zur Begründung auf die Gründe des Ablehnungsantrags verwiesen wurde (ON 13).

Sowohl die Prozessgegnerin als auch das Erstgericht sprachen sich gegen den Delegierungsantrag aus.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt:

Aus Gründen der Zweckmäßigkeit kann nach § 31 Abs 1 JN über Antrag einer Partei von dem Oberlandesgericht, in dessen Sprengel das zuständige Gericht gelegen ist, anstelle desselben ein anderes im Sprengel dieses Oberlandesgerichts gelegenes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Delegierungen aus einem Oberlandesgerichtssprengel in einen anderen sind dem Obersten Gerichtshof vorbehalten (§ 31 Abs 2 JN).

Nach herrschender Lehre (vgl Ballon in Fasching I § 31 JN Rz 6 ff; Mayr in Rechberger, ZPO3 § 31 JN Rz 4) und ständiger Rechtsprechung (JBl 1986, 53 uva) soll eine Delegierung nur den Ausnahmefall darstellen und keineswegs durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden. Wenn sich daher die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zu Gunsten beider Parteien lösen lässt und eine Partei der Delegation widersprochen hat, ist die Delegation abzulehnen (vgl etwa MietSlg 54.566; EFSlg 101.591; 9 Nc 5/04s; Mayr aaO). Zweckmäßigkeitsgründe bilden etwa der Wohnort der Parteien und der zu vernehmenden Zeugen oder die Lage des Augenscheinsgegenstands. Solche Zweckmäßigkeitsgründe wurden hier weder behauptet noch sind sie angesichts der Lage des Bestandobjekts und des Wohnorts der Parteien offenkundig.

Auf Ablehnungsgründe kann ein Delegierungsantrag ebensowenig gegründet werden (RIS-Justiz RS0046074) wie auf das Vorliegen von ungünstigen oder unrichtigen Entscheidungen oder Verfahrensverstößen des bisher zuständigen Gerichts (EFSlg 82.071; 105.466; 8 Ob 3/95; 3 Nc 16/10y; 6 Nc 28/10k; 2 Ob 48/10p). Auch kann die bloße Ankündigung der Erhebung von Amtshaftungsansprüchen nicht dazu führen, dass die gesetzliche Zuständigkeitsordnung gegen den Willen der anderen Partei unterlaufen wird (vgl 6 Nc 28/10k).

Der Delegierungsantrag, in dem im Übrigen das Gericht, an das delegiert werden soll, stets genau zu bezeichnen ist (RIS-Justiz RS0118473; 5 Nc 11/10b mwN) war daher abzuweisen.

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