OGH 10Nc6/16p

OGH10Nc6/16p4.5.2016

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden und die Hofräte Univ.‑Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. D*****, vertreten durch Mag. Dr. Peter Lechner, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei T***** AG, *****, vertreten durch Dr. Armin Bammer, Rechtsanwalt in Wien, wegen 3.131,44 EUR sA, über den Deleiguerngsantrag der klagenden Partei den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0100NC00006.16P.0504.000

 

Spruch:

Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird anstelle des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien das Bezirksgericht Innsbruck bestimmt.

Die Beklagte hat die Kosten ihrer Äußerung zum Delegierungsantrag selbst zu tragen.

Begründung

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Zahlung von 3.131,44 EUR sA, weil die Beklagte die bei ihr gebuchte Pauschalreise mangelhaft erfüllt habe.

Den Antrag auf Delegierung an das Bezirksgericht Innsbruck stützt die Klägerin darauf, dass allen drei namhaft gemachten Zeugen eine Anreise zu diesem Bezirksgericht bei weitem leichter möglich sei als zum Bezirksgericht für Handelssachen Wien.

Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Sie bestritt, dass auf der gebuchten Reise Mängel aufgetreten seien, die eine Zahlung von mehr als die schon geleisteten 1.500 EUR rechtfertigten. Sie machte als Beweismittel nur eine in Wiehn wohnende Zeugin namhaft.

Die Beklagte sprach sich gegen die Delegierung aus, weil die Klägerin und die im Sprengel des Bezirksgerichts Innsbruck wohnenden Zeugen per Videokonferenz einvernommen werden könnten und eine Zeugin in Wien ansässig sei.

Dem Erstgericht erscheint eine Delegierung zweckmäßig. Die Klägerin würde zur Parteienvernehmung nach Wien geladen werden, weil eine Einvernahme per Videokonferenz wegen notwendiger umfassender Fragestellungen zur Aufklärung des Sachverhalts und der Notwendigkeit des Vorhalts von Urkunden und Fotos nicht zweckmäßig sei. Diese Umstände könnten auch eine Einvernahme der Zeugen in einer Videokonferenz erschweren. Erfahrungsgemäß könne das Beweisthema der von der Beklagten beantragten Zeugin durch wenige Fragen geklärt werden.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist berechtigt.

Gemäß § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Eine Delegierung soll allerdings nur den Ausnahmefall darstellen. Keinesfalls soll durch eine zu großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden (stRsp; RIS‑Justiz RS0046441). Aus Zweckmäßigkeitsgründen soll die Delegierung vor allem dann angeordnet werden, wenn die Übertragung der Zuständigkeit an ein anderes Gericht eine wesentliche Verkürzung, eine Kostenverringerung oder eine Erleichterung des Gerichtszugangs für die Beteiligten sowie der Amtstätigkeit zu bewirken verspricht (RIS‑Justiz RS0046333). Es entspricht daher der ständigen Rechtsprechung, dass die Delegierung gegen den Willen der anderen Partei nur dann auszusprechen ist, wenn die Frage der Zweckmäßigkeit eindeutig zu Gunsten aller Parteien des Verfahrens gelöst werden kann (RIS‑Justiz RS0046589; RS0046324 ua).

Dies ist aber hier der Fall, weil unter Berücksichtigung der Stellungsnahme des an sich zuständigen Gerichts die Klägerin und die von ihr namhaft gemachten Zeugen (Reiseteilnehmer) ihren Wohnsitz in oder nahe von Innsbruck haben, während nach dem Beweisantrag der Beklagten nur eine Zeugin in Wien ansässig ist.

Die Beklagte hat die Kosten ihrer erfolglosen Beteiligung am Delegierungsverfahren selbst zu tragen (10 Nc 25/15f mwN).

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